Verwaltungsgerichtshof
06.10.1983
83/06/0132
Wohl hat der Nachbar im Widmungsverfahren mangels eines verbindlichen Flächenwidmungsplanes Anspruch auf Handhabung des Planungsermessens im Sinne des Gesetzes. Dass jedoch eine Leichenhalle im unmittelbaren Anschluss zum Friedhof errichtet wird, entspricht der Natur der Sache. Anrainer müssen sich daher mit den sich daraus ergebenden Belästigungen abfinden, es sei denn, dass die Wahl gerade des vorgesehenen Platzes aus besonderen Gründen offenbar nicht sachgerecht wäre (Hinweis E 10.10.1978, 0319/77).