Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1983

Geschäftszahl

83/06/0132

Rechtssatz

Wohl hat der Nachbar im Widmungsverfahren mangels eines verbindlichen Flächenwidmungsplanes Anspruch auf Handhabung des Planungsermessens im Sinne des Gesetzes. Dass jedoch eine Leichenhalle im unmittelbaren Anschluss zum Friedhof errichtet wird, entspricht der Natur der Sache. Anrainer müssen sich daher mit den sich daraus ergebenden Belästigungen abfinden, es sei denn, dass die Wahl gerade des vorgesehenen Platzes aus besonderen Gründen offenbar nicht sachgerecht wäre (Hinweis E 10.10.1978, 0319/77).