Die Tatbilder des § 11 Abs 1 StVO sind von denen der §§ 15 ff StVO verschieden, da auch ein überholen ohne Fahrstreifenwechsel möglich ist (Hinweis E 9.7.1964, 0490/63).Die Tatbilder des Paragraph 11, Absatz eins, StVO sind von denen der Paragraphen 15, ff StVO verschieden, da auch ein überholen ohne Fahrstreifenwechsel möglich ist (Hinweis E 9.7.1964, 0490/63).