Verwaltungsgerichtshof
10.07.1981
81/02/0017
GRS wie 0019/80 E 16. April 1980 VwSlg 10103 A/1980 RS 1
Kann in den Phasen des Verkehrsablaufes dem Fahrzeuglenker im Hinblick auf eine bestimmte von ihm wahrnehmbare Straßensituation und Verkehrssituation die Möglichkeit einer Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer oder ein Platzmangel für ein gefahrloses Überholen noch gar nicht bewußt werden und wird er etwa erst in der Schlußphase des Überholvorganges durch einen nicht rechtzeitig erkennbaren Gegenverkehr zu einem knappen Einordnen auf seiner Fahrbahnseite gezwungen, so erfüllt er den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO nicht.