Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1981

Geschäftszahl

81/02/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0276/74 E 14. März 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Während des Überholens ist der Fahrtrichtungsanzeiger nicht zu betätigen. Handelt es sich doch beim Überholen bloß um ein Vorbeibewegen an fahrenden Fahrzeugen, sodaß auch nicht einzusehen ist, daß ein solches Fahrmanöver vom Lenker angezeigt werden sollte. Vielmehr könnte das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers während des Überholens zu Mißverständnissen Anlaß geben, etwa, weil andere Fahrzeuglenker eine bevorstehende Fahrtrichtungsänderung annehmen könnten.