Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1981

Geschäftszahl

81/02/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0008/64 E 19. Jänner 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung "besonders gefährlicher Verhältnisse" und "besonderer Rücksichtslosigkeit" ist davon auszugehen, daß zu den in den Vorschriften der StVO erfassten Tatbildern zusätzliche Sachverhaltselemente zu treten haben, die entweder die Feststellung rechtfertigen, daß die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde oder daß eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Staßenbenützern vorliegt. (Hinweis auf E vom 20.3.1963, Zl. 1221/62)