Verwaltungsgerichtshof
10.07.1981
81/02/0017
GRS wie 0008/64 E 19. Jänner 1965 RS 1
Bei der Beurteilung "besonders gefährlicher Verhältnisse" und "besonderer Rücksichtslosigkeit" ist davon auszugehen, daß zu den in den Vorschriften der StVO erfassten Tatbildern zusätzliche Sachverhaltselemente zu treten haben, die entweder die Feststellung rechtfertigen, daß die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde oder daß eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Staßenbenützern vorliegt. (Hinweis auf E vom 20.3.1963, Zl. 1221/62)