Die Tat ist nach § 5 Abs 4 lit a StVO 1960 bereits mit der Weigerung vollendet, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung, sich einem Arzt vorführen zu lassen, gegeben sind. Eine Weigerung mit Vorbehalt, etwa dahin, vorher noch mit einem Rechtsanwalt sprechen zu wollen, vermag bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Strafbarkeit ebensowenig auszuschließen wie eine spätere Bereitschaft, der Anordnung Folge zu leisten.Die Tat ist nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 bereits mit der Weigerung vollendet, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung, sich einem Arzt vorführen zu lassen, gegeben sind. Eine Weigerung mit Vorbehalt, etwa dahin, vorher noch mit einem Rechtsanwalt sprechen zu wollen, vermag bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Strafbarkeit ebensowenig auszuschließen wie eine spätere Bereitschaft, der Anordnung Folge zu leisten.