Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1981

Geschäftszahl

2547/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2360/79 E 6. November 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen, daß nicht als (unmißverständliche) Weigerung iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, i. Vbdg mit Paragraph 5, Absatz 4, StVO angesehen werden könnte, wenn die (ursprünglich) eine ärztliche Vorführung verweigernde Bfin im Zuge der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlung, bei der auch ein Beamter damit einverstanden gewesen sei, ihre Bereitschaft bekundet, nunmehr (auch im Hinblick auf die gegebene Belehrung über die Folgen einer Weigerung) dem Arzt vorgeführt zu werden. (hier: Aufhebung zur Klärung des genauen Ablaufs der Amtshandlung)