Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1981

Geschäftszahl

2547/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1190/77 E 26. Jänner 1978 VwSlg 9482 A/1978 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tat ist nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 bereits mit der Weigerung vollendet, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung, sich einem Arzt vorführen zu lassen, gegeben sind. Eine Weigerung mit Vorbehalt, etwa dahin, vorher noch mit einem Rechtsanwalt sprechen zu wollen, vermag bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Strafbarkeit ebensowenig auszuschließen wie eine spätere Bereitschaft, der Anordnung Folge zu leisten.