Wenn der VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG 1965 an die Parteien eine Anfrage über einen Grund, der bei der Prüfung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sei es für die Stattgebung, sei es für die Abweisung der Beschwerde, maßgebend sein könnte, gerichtet hat, ist er berechtigt, in seiner Entscheidung diesen Grund zu berücksichtigen, mögen sich die Parteien hiezu geäußert haben oder nicht.Wenn der VwGH gem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 an die Parteien eine Anfrage über einen Grund, der bei der Prüfung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sei es für die Stattgebung, sei es für die Abweisung der Beschwerde, maßgebend sein könnte, gerichtet hat, ist er berechtigt, in seiner Entscheidung diesen Grund zu berücksichtigen, mögen sich die Parteien hiezu geäußert haben oder nicht.