Verwaltungsgerichtshof
27.06.1980
2260/78
Ausführungen, dass die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde voraussetzt, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein konnte (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), und dies nicht zutrifft, wenn ein von ihm gar nicht gestellter Antrag abgewiesen wurde; dem steht auch nicht die Rechtskraftwirkung von Bescheiden gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegen.