Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 71,

Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkerberechtigung) und des Ausweises zum Lenken

von Motorfahrrädern (Mopedausweis)

  1. Absatz eins,Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkerberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. In diesen sind auch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzutragen, unter denen die Lenkerberechtigung erteilt wurde (Paragraph 65, Absatz 2,). Weitere Führerscheine für diese Lenkerberechtigung dürfen nur in den in den Absatz 3 und 4 angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung auf die Behörde übertragen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt (Paragraph 67, Absatz eins,), so hat diese Behörde, wenn es sich um eine erstmalige Erteilung der Lenkerberechtigung handelt (Paragraph 64 a, Absatz eins,), die Behörde des Wohnsitzes von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Wird einer nach dem ärztlichen Gutachten “beschränkt geeigneten” Person gemäß Paragraph 65, Absatz 3, eine eingeschränkte Lenkerberechtigung erteilt, so ist in den Führerschein bei der in Betracht kommenden Gruppe mit roter Schrift der Vermerk “Restreint - Eingeschränkt” sowie das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer des im ärztlichen Gutachten (Paragraph 69, Absatz eins, Litera c,) bezeichneten Fahrzeuges einzutragen.
  3. Absatz 3,Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Der Besitzer des ungültig gewordenen Führerscheines hat unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen zu beantragen.
  4. Absatz 4,Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, im Einvernehmen mit der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, ausgestellt werden; dies gilt sinngemäß auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des Absatz 3, Ein neuer Führerschein ist auszustellen, wenn der Verlust des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder der Führerschein ungültig ist und nicht mehr ergänzt werden kann und wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die beantragte Ergänzung eines Führerscheines darf nur vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 6, über die neuerliche Überprüfung hinsichtlich der körperlichen Eignung gelten sinngemäß. Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.

  1. Absatz 4 a,Absatz 4, gilt für die Ausstellung eines neuen Mopedausweises mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Behörde hiezu nur auf Grund der Angaben der Ermächtigten berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155319

Alte Dokumentnummer

N9199438628J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P71/NOR12155319

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