(1)Absatz eins,Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkerberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. In diesen sind auch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzutragen, unter denen die Lenkerberechtigung erteilt wurde (§ 65 Abs. 2). Weitere Führerscheine für diese Lenkerberechtigung dürfen nur in den in den Abs. 3 und 4 angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung auf die Behörde übertragen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt (§ 67 Abs. 1), so hat diese Behörde, wenn es sich um eine erstmalige Erteilung der Lenkerberechtigung handelt (§ 64a Abs. 1), die Behörde des Wohnsitzes von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verständigen.Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkerberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. In diesen sind auch Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzutragen, unter denen die Lenkerberechtigung erteilt wurde (Paragraph 65, Absatz 2,). Weitere Führerscheine für diese Lenkerberechtigung dürfen nur in den in den Absatz 3 und 4 angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung auf die Behörde übertragen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt (Paragraph 67, Absatz eins,), so hat diese Behörde, wenn es sich um eine erstmalige Erteilung der Lenkerberechtigung handelt (Paragraph 64 a, Absatz eins,), die Behörde des Wohnsitzes von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verständigen.