Verwaltungsgerichtshof
27.06.1980
2260/78
GRS wie 0231/71 E 29. Februar 1972 RS 1
Es ist dem Bürgermeister verwehrt, einem Begehren nach Durchführung einer Volksbefragung eine mit dem erklärten Willen des Antragstellers in Widerspruch stehende Deutung zu geben, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E 8.11.1955, 3079/52).