Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Geschäftszahl

2260/78

Rechtssatz

Der Führerschein selbst ist nur die von der Behörde ausgestellte Bestätigung über die Erteilung der Lenkerberechtigung (Paragraph 71, KFG), welche der Lenker gem Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, auf Fahrten mitzuführen und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat vergleiche E 29.1.1980, 2187/79).