(4)Absatz 4,Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, im Einvernehmen mit der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, ausgestellt werden; dies gilt sinngemäß auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des Abs. 3. Ein neuer Führerschein ist auszustellen, wenn der Verlust des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder der Führerschein ungültig ist und nicht mehr ergänzt werden kann und wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die beantragte Ergänzung eines Führerscheines darf nur vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die Bestimmungen des § 67 Abs. 6 über die neuerliche Überprüfung hinsichtlich der körperlichen Eignung gelten sinngemäß. Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, im Einvernehmen mit der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, ausgestellt werden; dies gilt sinngemäß auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des Absatz 3, Ein neuer Führerschein ist auszustellen, wenn der Verlust des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder der Führerschein ungültig ist und nicht mehr ergänzt werden kann und wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die beantragte Ergänzung eines Führerscheines darf nur vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der in Betracht kommenden Lenkerberechtigung noch gegeben sind. Die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 6, über die neuerliche Überprüfung hinsichtlich der körperlichen Eignung gelten sinngemäß. Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.