Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2260/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10179 A/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2260/78

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs3
KFG 1967 §13 Abs4
  1. KFG 1967 § 13 heute
  2. KFG 1967 § 13 gültig ab 01.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  3. KFG 1967 § 13 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  4. KFG 1967 § 13 gültig von 31.12.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Beachte


Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
82/11/0270 E 28.11.1983 VS VwSlg 11237 A/1983 RS 3;
(RIS: abwh)

Rechtssatz

Ausführungen zur Unterscheidung zwischen den Anträgen auf "Wiederausfolgung des Führerscheines" gem Paragraph 74, Absatz 2, KFG und auf "Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkerberechtigung"; nur letzterer kommt - wie bei einer Entziehung gem Paragraph 73, KFG - in Betracht, wenn die Lenkerberechtigung gem Paragraph 74, Absatz eins, KFG - im Zusammenhalt nicht mit Paragraph 57, AVG 1950 und mangels Erhebung einer Vorstellung daher rechtskräftig ohne Festsetzung einer bestimmten Dauer - entzogen wurde .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002260.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JWR_1978002260_19800627X01

Rechtssatz für 2260/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10179 A/1980

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2260/78

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs3
KFG 1967 §13 Abs4
  1. KFG 1967 § 13 heute
  2. KFG 1967 § 13 gültig ab 01.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  3. KFG 1967 § 13 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  4. KFG 1967 § 13 gültig von 31.12.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Rechtssatz

Ausführungen zur Deutung eines gestellten Anbringens gem Paragraph 13, AVG; die Behörde handelt objektiv rechtswidrig, wenn sie einen Antrag auf "Wiederausfolgung des Führerscheines als einen solchen auf "Wiedererteilung der Lenkerberechtigung" wertet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002260.X02

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JWR_1978002260_19800627X02

Rechtssatz für 2260/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10179 A/1980

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2260/78

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ausführungen, dass die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde voraussetzt, dass der Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein konnte (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG), und dies nicht zutrifft, wenn ein von ihm gar nicht gestellter Antrag abgewiesen wurde; dem steht auch nicht die Rechtskraftwirkung von Bescheiden gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002260.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JWR_1978002260_19800627X03

Rechtssatz für 2260/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10179 A/1980

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2260/78

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita
KFG 1967 §71
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 71 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 71 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 71 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  4. KFG 1967 § 71 gültig von 31.12.1982 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Rechtssatz

Der Führerschein selbst ist nur die von der Behörde ausgestellte Bestätigung über die Erteilung der Lenkerberechtigung (Paragraph 71, KFG), welche der Lenker gem Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, auf Fahrten mitzuführen und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat vergleiche E 29.1.1980, 2187/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002260.X04

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JWR_1978002260_19800627X04

Rechtssatz für 2260/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10179 A/1980

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2260/78

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

KFG
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol

Norm

GdO Tir 1966 §56

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0231/71 E 29. Februar 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist dem Bürgermeister verwehrt, einem Begehren nach Durchführung einer Volksbefragung eine mit dem erklärten Willen des Antragstellers in Widerspruch stehende Deutung zu geben, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E 8.11.1955, 3079/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002260.X05

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JWR_1978002260_19800627X05

Rechtssatz für 2260/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10179 A/1980

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2260/78

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E 29.2.1972, 231/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002260.X06

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JWR_1978002260_19800627X06

Rechtssatz für 2260/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10179 A/1980

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2260/78

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0887/47 B 16. Juni 1948 VwSlg 453 A/1948 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beschwerde ist nach Paragraph 34, Absatz eins, leg cit wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Gerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Bf durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt werden kann (Hinweis des VS römisch zwei vom 23.4.1948, 156-Pr/48, 887/47 - Anhang Nr 9, Slg. 3 aus 1948,).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002260.X07

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JWR_1978002260_19800627X07

Rechtssatz für 2260/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10179 A/1980

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2260/78

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0561/68 B 18. September 1969 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Abweisung eines gar nicht gestellten Begehrens kann eine Partei in keinem Recht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002260.X08

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JWR_1978002260_19800627X08

Rechtssatz für 2260/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10179 A/1980

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2260/78

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0654/79 E VS 12. März 1980 10065 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der VwGH gem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 an die Parteien eine Anfrage über einen Grund, der bei der Prüfung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sei es für die Stattgebung, sei es für die Abweisung der Beschwerde, maßgebend sein könnte, gerichtet hat, ist er berechtigt, in seiner Entscheidung diesen Grund zu berücksichtigen, mögen sich die Parteien hiezu geäußert haben oder nicht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002260.X09

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JWR_1978002260_19800627X09

Entscheidungstext 2260/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 10179 A/1980

Geschäftszahl

2260/78

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

KFG
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §57 Abs3
GdO Tir 1966 §56
KFG 1967 §102 Abs5 lita
KFG 1967 §13 Abs4
KFG 1967 §71
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 13 heute
  2. KFG 1967 § 13 gültig ab 01.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  3. KFG 1967 § 13 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  4. KFG 1967 § 13 gültig von 31.12.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982
  1. KFG 1967 § 71 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 71 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 71 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  4. KFG 1967 § 71 gültig von 31.12.1982 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, in der Beschwerdesache des L in S, vertreten durch Dr. Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. August 1978, Zl. 9.01-12.812/2-1978, betreffend Abweisung eines vom Beschwerdeführer nicht gestellten Antrages auf Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1977 hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, KFG 1967 im Zusammenhalt mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 mangels Verkehrszuverlässigkeit „die in dem von der genannten Behörde am 25. August 1977 ausgestellten Führerschein bestätigte Lenkerberechtigung“ hinsichtlich der Gruppen A und B entzogen. In diesem Zusammenhang wurde ausgesprochen, daß gemäß Paragraph 75, Absatz 4, KFG 1967 der über die entsprechende Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Zell am See abzuliefern ist und einer gegen diesen Bescheid eventuell eingebrachten Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer seit Mitte September 1977 bis 6. Oktober 1977 zusammen mit einer anderen bestimmten Person in den Gemeindegebieten Maria Alm, Fusch, Leogang, Erpfendorf, St. Johann i. T. und Fieberbrunn 10 Stück gebrauchte Motorsägen aus Werkzeugkammern einzelner Bauerngehöfte gestohlen habe. Dieser Sachverhalt rechtfertige die Annahme, daß der Beschwerdeführer derzeit die Verkehrszuverlässigkeit nicht besitze und sich außerdem wegen der erleichternden Umstände, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, weiterer derartiger strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Die „Weiterbelassung des Führerscheines“ würde sohin eine Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer bedeuten.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Vorstellung erhoben. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Schriftsatz vom 4. April 1978 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See den Antrag gestellt, ihm „den Führerschein mit Wirkung vom 19. April 1978, d.h. nach Ablauf von sechs Monaten wieder auszufolgen.“ Er begründete diesen Antrag nach Hinweis auf die Tatsache der Entziehung der Lenkerberechtigung damit, daß das beim Landesgericht Salzburg anhängige Strafverfahren zwar noch nicht abgeschlossen sei, sich der Beschwerdeführer jedoch bereits längst wieder in Freiheit befinde und einer geregelten Arbeit nachgehe. Seit den seinerzeitigen Delikten verhalte er sich wohl und sei kein weiteres wie immer geartetes Strafverfahren gegen ihn anhängig. Er habe im übrigen auch die durch die seinerzeitigen Delikte angerichteten Schäden zumindest finanziell wieder gutgemacht. Die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 66, KFG sei daher wiederum gegeben. Den Antrag auf „Wiederausfolgung des Führerscheines“ wiederholte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Mai 1978, in dem er darauf hinwies, daß er zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dies sei vor allem deshalb geschehen, da sich beide Angeklagten seit den seinerzeitigen Delikten absolut wohl verhalten hätten, einer geregelten Arbeit nachgegangen seien und das Gericht daher habe annehmen können, daß die bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe ausreichend sei. Unter diesen Auspizien erscheine auch gegen eine Wiederausfolgung des Führerscheines nichts zu sprechen, zumal der derzeitige Entzug bereits über ein halbes Jahr andauere.

Mit Bescheid vom 5. Juni 1978 hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag auf „Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkerberechtigung ... „ gemäß Paragraph 64, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, leg. cit. „derzeit“ mangels Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß Anlaß für den Entzug der Lenkerberechtigung der Vorfallenheitsbericht des Gendarmeriepostenkommandos Maria Alm vom 8. Oktober 1977 gewesen sei, in dem unter Schilderung des Sachverhaltes die Verhaftung und Einlieferung des Beschwerdeführers in das landesgerichtliche Gefangenhaus Salzburg wegen mehrfachen Diebstahles berichtet worden sei. Laut Gerichtsanzeige vom 20. Oktober 1977 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer anderen, namentlich genannten Person von Mitte September bis 5. Oktober 1977 bei gemeinsamen Diebeszügen mit den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in den Orten Maria Alm, Fusch/GlStr., Leogang, Waidring, St. Ulrich, Fieberbrunn, Kössen und St. Johann i. T. gebrauchte Motorsägen und Werkzeuge aus Garagen bei Bauernhöfen im Wert von ca. 34.000,-- S gestohlen und die beiden Pkws zum Abtransport und Wiederverkauf der gestohlenen Sachen benützt. Der Beschwerdeführer sei inzwischen im Gegenstand laut Amtsbestätigung des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Mai 1978, Zl. 15 EVr 2689/77, 15 EHv 93/78, wegen Vergehens des Diebstahles und der Hehlerei nach den Paragraphen 127, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 15, 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden. Das Urteil sei am 23. Mai 1978 in Rechtskraft erwachsen. Außerdem sei der Beschwerdeführer seit Erteilung der Lenkerberechtigung am 25. August 1977 mit den Strafverfügungen vom 15. November 1977 und 27. Februar 1978 wegen Übertretungen nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 bzw. Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden, weil er am 25. September 1977 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet von Saalfelden benützt habe, an dem alle vier Reifen abgefahren gewesen seien, bzw. weil er am 6. Oktober 1977 den genannten Pkw einer Person, von der er gewußt habe, daß diese keine Lenkerberechtigung besitze, zur Lenkung auf öffentlichen Straßen in Wörgl überlassen habe. Diese erwiesenen Tatsachen würden bei deren Wertung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, KFG die Annahme rechtfertigen, daß der Beschwerdeführer derzeit die zur Führung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit noch nicht besitze. Der Umstand, daß vom Landesgericht (Salzburg) anstelle einer unbedingten „nur“ eine bedingte, allerdings verhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe verhängt worden sei, sei nicht geeignet, in der Wertung der Verkehrszuverlässigkeit soweit berücksichtigt zu werden, daß die vorübergehend entzogene Lenkerberechtigung antragsgemäß sofort wieder erteilt werden könnte. Der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung lägen Tatbestände zugrunde, deren Begehung durch den Besitz der Lenkerberechtigung erleichtert worden seien und auch in Zukunft erleichtert werden könnten. Auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei anzunehmen, daß dem Antrag auf „Wiederausfolgung des Führerscheines“ nach Ablauf eines Jahres nach Abgabe des Führerscheines (Abgabedatum: 15. November 1977) bei einjährigem Wohlverhalten des Betroffenen stattgegeben werden könne. Der Antrag auf „Wiederausfolgung des Führerscheines“ sei daher derzeit abzuweisen gewesen.

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer insbesondere auf den Umstand, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nur bedingt ausgesprochen worden sei, und auf sein zwischenzeitiges Wohlverhalten hin. Abschließend meinte er, daß die weitere Weigerung, „den Führerschein wieder auszufolgen“) nicht gerechtfertigt sei, wenn man die bereits sehr lange andauernde Entzugsdauer berücksichtige. Der Berufungsantrag ging dahin, der Berufung Folge zu geben und „den Führerschein an den Beschwerdeführer wieder auszufolgen“.

Der Landeshauptmann von Salzburg hat mit Bescheid vom 23. August 1978 unter Hinweis auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der Berufung „gemäß Paragraph 64, Absatz 2, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, b KFG 1967“ keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhaltes und der Zitierung des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 wurde davon ausgegangen, daß die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers laut Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Mai 1978 ebenso unbestritten sei, wie der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer im Herbst 1977 je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, bzw. Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zuschulden habe kommen lassen. Wie bereits dem in Rechtskraft erwachsenen Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19. Oktober 1977 zu entnehmen sei, rechtfertige dieser Sachverhalt die Annahme, daß beim Beschwerdeführer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 nicht gegeben sei. Es könne aber der Behörde erster Instanz auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie im nunmehrigen Bescheid vom 5. Juni 1978 davon ausgehe, daß die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch nicht wiederhergestellt gewesen und sie in der Begründung außerdem zum Ergebnis gekommen sei, daß die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers frühestens ab 15. November 1978 als wiederhergestellt angesehen werden könne. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bedingte Strafnachsicht der vom Gericht verhängten Freiheitsstrafe vermöge an diesen Ausführungen nichts zu ändern. Im Verfahren zur Erteilung bzw. Entziehung der Lenkerberechtigung sei nämlich die Verkehrszuverlässigkeit ausschließlich an Hand der erwiesenen bestimmten Tatsachen zu beurteilen, wobei die Frage, in welcher Höhe der Täter vom Gericht bestraft bzw. ob eine bedingte Strafnachsicht gewährt worden sei, nicht von Bedeutung sei. Das Wesen der Entziehung bzw. Nichterteilung einer Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 bestehe nämlich darin, vorzubeugen, daß sich die betreffende Person wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gegeben seien, nicht neuerlich schwere strafbare Handlungen zuschulden kommen lasse. Die Annahme des Gerichtes, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genüge, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, schließe zweifellos nicht aus, daß als Schutzmaßnahme im Interesse der Allgemeinheit dennoch eine Entziehung bzw. Nichterteilung der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 erforderlich sein könne, um der spezifischen Gefahr der leichteren Rückfälligkeit wegen der erleichternden Umstände beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begegnen. Die Annahme des Nichtbestandes der Verkehrszuverlässigkeit bis 15. November 1978 (etwas über ein Jahr ab Erlassung des Mandatsbescheides der Behörde erster Instanz am 19. Oktober 1977) erscheine im Hinblick auf den eingangs geschilderten Sachverhalt zweifellos gerechtfertigt. Dies gelte umsomehr, wenn man bedenke, daß der Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung erst am 25. August 1977 erworben und schon kurz darauf die in Rede stehenden Diebstähle mit Verwendung seines Pkws zum Abtransport der Diebsbeute begangen habe. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5. Juni 1978 sei daher zu Recht ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichthof hat sich mit den Beschwerdeausführungen nicht auseinanderzusetzen, weil sich auf Grund der folgenden Überlegungen die Beschwerde als unzulässig erweist.

Der Beschwerdeführer erachtet sich deshalb für beschwert, da seiner Meinung nach keine Gründe vorliegen, „welche eine einjährige Entziehung des Führerscheines rechtfertigen könnten“, sondern vielmehr seine Verkehrszuverlässigkeit „spätestens zum Zeitpunkt des zweiten Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines am 19. Mai 1978 gegeben“ gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieses Beschwerdepunktes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1965) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 18. April 1980 den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch Gründe maßgebend sein könnten, die ihnen bisher nicht bekanntgegeben wurden, und sie zu einer diesbezüglichen Äußerung binnen vier Wochen im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 aufgefordert. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, daß die Auffassung vertretbar wäre, daß es sich bei den Anträgen um „Wiederausfolgung des Führerscheines“ einerseits und „Erteilung der Lenkerberechtigung“, andererseits um zwei verschiedene Anträge handelt. Die „Wiederausfolgung des Führerscheines“ komme nur gemäß Paragraph 74, Absatz 2, KFG 1967 nach Ablauf der bescheidmäßig festgesetzten Entziehungsdauer, ohne daß es neuerlich einer Erteilung der Lenkerberechtigung bedürfe, in Betracht. Im vorliegenden Falle sei - da im Mandatsverfahren kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei - keine Entziehungsdauer ausgesprochen worden, sodaß Voraussetzung für die Ausfolgung eines Führerscheines (Bestätigung über die Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 71, KFG 1967) an den Beschwerdeführer - ebenso wie in den Fällen der Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 73, KFG 1967 - die Erteilung einer Lenkerberechtigung gewesen sei. Ein derartiger Antrag sei vom Beschwerdeführer aber nicht gestellt worden, wenn man den Standpunkt vertrete, daß auf Grund des Anbringens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 13, AVG 1950 die „Verwaltungssache“, die durch die Behörde behandelt und erledigt werden sollte, hinreichend bestimmt gewesen sei und es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten als unzulässig erachtet werden müsse, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden könne, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Folge man dieser Ansicht, so wäre der Antrag des Beschwerdeführers auf „Wiederausfolgung des Führerscheines“ deshalb abzuweisen gewesen, weil für eine positive Erledigung dieses Antrages die zugrunde liegende, hiefür erforderliche (neuerliche) Erteilung der Lenkerberechtigung gefehlt habe. Die Verwaltungsbehörden beider Instanzen hätten aber den Antrag des Beschwerdeführers als einen solchen auf „Wiedererteilung der Lenkerberechtigung“ gewertet und darüber entschieden. Diesbezüglich wäre die Auffassung vertretbar, daß durch die Entscheidung der belangten Behörde auch der Antrag auf „Wiederausfolgung des Führerscheines“ miterledigt worden sei und insofern die Abweisung des Antrages, wenn auch aus anderen Gründen, nicht rechtswidrig gewesen sei, durch die darüber hinausgehende Entscheidung, die die „Erteilung der Lenkerberechtigung“ betreffe, aber entweder mangels der Stellung eines solchen Antrages ein subjektives Recht des Beschwerdeführers nicht verletzt oder durch diese Vorgangsweise mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung des gesamten Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden sei.

Die belangte Behörde hat in ihrer fristgerecht erstatteten Äußerung unter Wiedervorlage der Verwaltungsakten die Ansicht vertreten, daß im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, KFG 1967 einerseits und die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, leg. cit. andererseits zweckmäßigerweise über das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung des Führerscheines abzusprechen gewesen wäre. Allerdings werde darauf hingewiesen, daß laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1978, Zl. 10/78, einem Führerschein bei Vorliegen der im dortigen Erkenntnis bezeichneten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Unterschrift bzw. Beglaubigung und Wortlaut, der zum Ausdruck bringt, daß die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigen wollte) Bescheidcharakter zukomme. Nach Ansicht der belangten Behörde sei daher die Annahme, daß bei Fehlen der Lenkerberechtigung ein Ansuchen auf Ausfolgung des Führerscheines als Ansuchen um Erteilung der Lenkerberechtigung zu qualifizieren sei, nicht völlig von der Hand zu weisen. Im übrigen schließe sich die belangte Behörde der vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 18. April 1980 (vorläufig) vertretenen Ansicht an, wonach im vorliegenden Fall - da im Mandatsverfahren kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine Entzugsdauer ausgesprochen worden sei - Voraussetzung für die Ausfolgung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 71, KFG 1967) an den Beschwerdeführer - ebenso wie in den Fällen des Paragraph 73, KFG 1967 - die Erteilung der Lenkerberechtigung gewesen sei. In diesem Sinne wäre der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung des Führerscheines allenfalls deshalb abzuweisen gewesen, weil für eine positive Erledigung dieses Antrages die zugrunde liegende, hiefür erforderliche (neuerliche) Erteilung der Lenkerberechtigung gefehlt habe. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer durch die die Erteilung der Lenkerberechtigung betreffende Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt worden sei, werde keine Stellungnahme abgegeben.

Der Beschwerdeführer hat sich auf den genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes hin nicht geäußert.

Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 73, sinngemäß Anwendung. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, leg. cit. ist nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, der Führerschein dem Besitzer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern nicht ein neuerliches Ermittlungsverfahren zur Entziehung gemäß Paragraph 77, eingeleitet wurde. Die Behörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 19. Oktober 1977 in diesem Sinne die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers vorübergehend entzogen. Wenn hiebei die Dauer dieser Maßnahme nicht angegeben wurde, so ist dies mit Recht darauf zurückzuführen, daß die Festsetzung einer Entziehungsfrist nur auf Grund eines Ermittlungsverfahrens vorgenommen werden kann, ein solches aber deshalb nicht abgeführt wurde, weil der genannte Bescheid im Mandatsverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 ergangen ist. Der Beschwerdeführer hat dagegen keine Vorstellung erhoben, war aber nach Eintritt der materiellen Rechtskraft des Bescheides berechtigt, jederzeit um die Erteilung der Lenkerberechtigung anzusuchen. Ein derartiger Antrag wurde aber an die Behörde nicht gestellt, sondern vielmehr ein Antrag auf „Wiederausfolgung des Führerscheines“.

Die Lenkerberechtigung ist das von der Behörde erteilte Recht, Kraftfahrzeuge einer oder mehrerer bestimmter Gruppen zu lenken. Solange dieses Recht von der zuständigen Behörde nicht entzogen wurde (Paragraphen 73, und 74 KFG), bleibt die Lenkerberechtigung aufrecht. Der Führerschein selbst ist nur die von der Behörde ausgestellte Bestätigung über die Erteilung der Lenkerberechtigung (Paragraph 71, KFG 1967), welche der Lenker gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen hat. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.Jänner 1980, Zl. 2187/79). Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Kraftfahrgesetzes 1967 (186 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates,römisch elf. Gesetzgebungsperiode zufolge liegt das Wesen der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 74, dieses Gesetzes darin, daß die Lenkerberechtigung nur für die angegebene Zeit entzogen wird und nach deren Ablauf ipso iure wiederauflebt, sodaß sie nicht neuerlich erteilt werden muß und der alte Führerschein ohne weiteres wieder ausgefolgt werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung. Da aber - wie gesagt - der betreffende Bescheid keine Entziehungsfrist enthielt, hatte dies naturgemäß zur Folge, daß auch keine Frist ablaufen konnte, nach welcher die Lenkerberechtigung wiederaufleben würde, und danach keineswegs ein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines genügte. Mangels der Möglichkeit eines automatischen Wiederauflebens der entzogenen Lenkerberechtigung kam, genauso wie wenn es sich um eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 73, KFG 1967 gehandelt hätte, nur eine neuerliche Erteilung der Lenkerberechtigung über Antrag in Betracht. Auf Grund eines solchen Antrages wäre jedenfalls ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 67, KFG 1967 durchzuführen gewesen, um zu prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die neuerliche Erteilung einer Lenkerberechtigung, die ihm entzogen worden war, nunmehr erfüllt. Ein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, KFG 1967 ist hingegen nur dann abzuweisen, wenn ein neuerliches Ermittlungsverfahren zur Entziehung gemäß Paragraph 73, eingeleitet wurde. Daraus ergibt sich, daß es sich bei den Anträgen um Wiedererteilung der Lenkerberechtigung einerseits und um Wiederausfolgung des Führerscheines andererseits grundsätzlich um verschiedene, voneinander unabhängige Anträge mit unterschiedlichen Rechtswirkungen handelt. Richtig ist wohl, daß die positive Erledigung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung zwangsläufig die Ausfolgung der entsprechenden Bestätigung hierüber, also des Führerscheines, an den Berechtigten nach sich zieht. Dabei handelt es sich aber nicht um die „Wiederausfolgung“ des dem Betreffenden von der Behörde abgenommenen Führerscheines, sondern um die Ausfolgung eines vollkommen neu ausgestellten Führerscheines. Wenn die belangte Behörde in ihrer Äußerung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1978, Zl. 10/78, verweist, wonach einem Führerschein bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Bescheidcharakter zukommt, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde die Annahme, bei Fehlen der Lenkerberechtigung sei ein Ansuchen um Ausfolgung des Führerscheines als Ansuchen um Erteilung der Lenkerberechtigung zu qualifizieren, nicht völlig von der Hand zu weisen sei, so übersieht die belangte Behörde hiebei, daß der Beschwerdeführer keineswegs einen Antrag auf „Ausfolgung eines Führerscheines“, sondern auf „Wiederausfolgung des Führerscheines“, somit eindeutig des ihm am 25. August 1977 ausgestellten und von ihm als Folge der Entziehung der Lenkerberechtigung am 15. November 1977 abgegebenen Führerscheines, gestellt hat. Der Antrag auf „Wiederausfolgung des Führerscheines“ setzt das Vorhandensein einer (durch entsprechenden Zeitablauf) wieder gültig gewordenen Lenkerberechtigung voraus.

Das bei der Behörde erster Instanz gestellte Begehren des Beschwerdeführers war unmißverständlich nur auf die Wiederausfolgung des Führerscheines in dem oben dargelegten Sinne gerichtet; einer diesbezüglichen Klarstellung bedurfte es daher nicht mehr. Von einem bloßen „Vergreifen im Ausdruck“ kann nicht die Rede sein. Dadurch war aber auf Grund des Anbringens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 13, AVG 1950 - zumal ein verbesserungsfähiges Formgebrechen gemäß dessen Absatz 3, nicht vorlag - die „Verwaltungssache“, die durch die Behörde behandelt und erledigt werden sollte, hinreichend bestimmt. Die Behörde erster Instanz durfte daher nur über die in Verhandlung stehende Angelegenheit, die sich aus dem damit zusammenhängenden Parteienantrag ergab, entscheiden (Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950). Sie hat demgegenüber - und die belangte Behörde hat diese Vorgangsweise gebilligt - den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag als einen solchen auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung gewertet und damit jedenfalls objektiv rechtswidrig gehandelt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es aber unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtlos oder gar unzulässig sein. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 1972, Zl. 231/71.)

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist aber unter anderem, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein konnte. (Vgl. z. B. den Beschluß des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 4127/A.) Das ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 18. September 1969, Zl. 561/68, ausgesprochen hat -, unabhängig von der Frage, ob der angefochtene Bescheid objektiv rechtswidrig war, dann nicht der. Fall, wenn ein im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer gar nicht gestellter Antrag abgewiesen worden ist. Einwände gegen diese Rechtsansicht könnten nur mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung von Bescheiden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 erhoben werden. Nach dieser Gesetzesstelle sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2, bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde in der Folge den erforderlichen Antrag auf Erteilung (Wiedererteilung) einer (neuerlichen) Lenkerberechtigung hätte einbringen können, ohne daß ihm - abgesehen von der allfälligen Behauptung zwischenzeitig neu entstandener Tatsachen - res iudicata entgegenzuhalten gewesen wäre. Richtig ist, daß der Berufungsbescheid der belangten Behörde mit dessen Zustellung an den Beschwerdeführer mangels Möglichkeit der Erhebung eines weiteren Rechtsmittels (siehe Artikel 103, Absatz 4, B-VG und Paragraph 123, Absatz eins, KFG 1967 in der Fassung der 4. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,) formell in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand der sich daraus grundsätzlich ergebenden materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat; damit die materielle Rechtskraft zur Geltung kommen kann, muß also immer in diesem Sinne Gleichheit der Sache („eadem causa“) vorliegen. Wie bereits oben dargelegt wurde, war (einzig und allein) auf Grund des Anbringens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 13, AVG 1950 die „Verwaltungssache“, die durch die Behörde behandelt und erledigt werden sollte, eindeutig bestimmt. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Lenkerberechtigung geltend gemacht, sodaß ein derartiger Anspruch auch nicht die verwaltungsrechtliche Angelegenheit darstellen konnte, über die die belangte Behörde dem Gesetz gemäß zu entscheiden hatte (siehe Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950). Im Instanzenweg wurde hingegen ein Antrag des Beschwerdeführers auf „Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkerberechtigung“ abgewiesen, der nie gestellt worden war. Die Rechtskraftwirkung setzt voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund eines geltend gemachten neuen Anspruches identisch sind mit der Sachentscheidung und dem Rechtsgrund des darüber ergangenen Bescheides. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1969, Zl. 1244/68.) Daraus ergibt sich aber, daß durch die an sich zwar ungesetzliche Vorgangsweise der belangten Behörde nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werden konnte, zumal er ungeachtet des angefochtenen Bescheides jederzeit die Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkerberechtigung hätte beantragen können.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, daß nur der Spruch des angefochtenen Bescheides und somit auch der damit übernommene Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz maßgebend ist. Es ist daher die in der Begründung des zuletzt genannten Bescheides - entgegen dessen Spruch - gebrauchte,von der belangten Behörde im übrigen jedoch nicht herangezogene Formulierung, der Antrag auf „Wiederausfolgung des Führerscheines“ sei abzuweisen gewesen, ohne jede Bedeutung. Die Verwaltungsbehörden haben über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf „Wiederausfolgung des Führerscheines“ bisher nocht nicht entschieden. Dieser Antrag ist durch die Abweisung des „Antrages auf Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkerberechtigung“ keineswegs miterledigt worden, weil - wie ebenfalls oben bereits ausgeführt - die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Lenkerberechtigung (wieder) zu erteilen ist, mit der Frage, ob ihm der Führerschein, den er bereits vor der Entziehung der Lenkerberechtigung hatte, wieder ausgefolgt werden kann, überhaupt nichts zu tun hat.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Dabei kam dem Umstand, daß sich der Beschwerdeführer zu dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1980 gemäß Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 nicht geäußert hat, keine Bedeutung zu. (Vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1980, Zl. 654/79.)

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse bzw. Beschlüsse zitiert wurden, wird auf Artikel 14, Absatz 4, und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz 2, Litera a, und b VwGG 1965, wobei insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 51, leg. cit. hinzuweisen ist, in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziff. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 27. Juni 1980

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002260.X00

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Dokumentnummer

JWT_1978002260_19800627X00