Wirkt der Bf im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 und § 46 AVG 1950 im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung eventuell auch für den Antrag des Bf negative Schlüsse zu ziehen (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959 E 13.3.1974, 1749/73, 1750/73). Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann diesen Umstand im Wege der Beweiswürdigung (§ 46 Abs 2 AVG) berücksichtigt werden.Wirkt der Bf im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG 1950 im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung eventuell auch für den Antrag des Bf negative Schlüsse zu ziehen (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959 E 13.3.1974, 1749/73, 1750/73). Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann diesen Umstand im Wege der Beweiswürdigung (Paragraph 46, Absatz 2, AVG) berücksichtigt werden.