Verwaltungsgerichtshof
12.12.1978
1246/77
Wirkt der Bf im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG 1950 im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung eventuell auch für den Antrag des Bf negative Schlüsse zu ziehen (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959 E 13.3.1974, 1749/73, 1750/73). Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann diesen Umstand im Wege der Beweiswürdigung (Paragraph 46, Absatz 2, AVG) berücksichtigt werden.
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1230/78 E 24. Oktober 1980 RS 1
(RIS: abgv)