Verwaltungsgerichtshof
12.12.1978
1246/77
GRS wie 2895/76 E 9. Mai 1978 VwSlg 9554 A/1978 RS 1
Ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gerechtfertigt ist. Es setzt daher eine qualifizierte Verwendungswidrigkeit von Waffen voraus. Unterschied zu Paragraph 20 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, "leichtfertige Verwendung".