Verwaltungsgerichtshof
12.12.1978
1246/77
GRS wie 2794/76 E 21. Juni 1977 VwSlg 9355 A/1977 RS 1
Die Feststellung, dass eine Person Anzeichen einer paranoiden Reaktionsbereitschaft aufweise, reicht zwar nicht für die Annahme, dass sie geisteskrank oder geistesschwach (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6,) sei. Gleichwohl rechtfertigt sie den Schluss, dass es dem Betreffenden an der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG fehlt.