Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch siebzehn a
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.
  2. Absatz 2,Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den Paragraphen 11, 12, Absatz 2, 14, 16, 18, 20, 20 a, 42, Absatz eins, 46, Absatz eins bis 3, 46 b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.
  3. Absatz 3,Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Die sich aus Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 2, errechneten und entsprechend Absatz 3, gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40019715

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P63/NOR40019715

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