Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1978

Geschäftszahl

1246/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0486/60 E 9. März 1962 VwSlg 5743 A/1962 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 62, KOVG ist keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde abzuleiten, in der Vorladung jene Gründe darzulegen, die sie veranlaßten, den Versorgungsberechtigten zu einer ärztlichen Untersuchung vorzuladen. Es ist vielmehr Aufgabe der Partei, der Behörde die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigerte, der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.