Verwaltungsgerichtshof
12.12.1978
1246/77
GRS wie 0486/60 E 9. März 1962 VwSlg 5743 A/1962 RS 1
Aus Paragraph 62, KOVG ist keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde abzuleiten, in der Vorladung jene Gründe darzulegen, die sie veranlaßten, den Versorgungsberechtigten zu einer ärztlichen Untersuchung vorzuladen. Es ist vielmehr Aufgabe der Partei, der Behörde die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigerte, der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.