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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch siebzehn a
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für verbindlich zu erklären.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 47, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die nach Absatz 2, in Betracht kommenden Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr 1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 finden auf die in den Paragraphen 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46, Absatz eins bis 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32, angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die in den Paragraphen 14 und 46 b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im Paragraph 46, Absatz 3, angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den Paragraphen 16, 74 und im Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32, angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den Paragraphen 11, 42, Absatz eins und 56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981, der im Paragraph 20, angeführte Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den Paragraphen 12, Absatz 2 und 46 Absatz eins und 2 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 und die in den Paragraphen 12, Absatz 3 und 42 Absatz 3, angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind.
  5. Absatz 5,Die Anpassung der im Paragraph 18, angeführten Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner 1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Absatz eins, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch hinsichtlich der gemäß Paragraph 13, Absatz 4 bis 8 errechneten Einkommensbeträge.
  7. Absatz 7,Die sich aus Absatz 2, 3, 4 und 5 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen. Das gleiche gilt für die nach Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 2, errechneten und gerundeten Beträge.
  8. Absatz 8,Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
  9. Absatz 9,Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Absatz eins, festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen.

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12104554

Alte Dokumentnummer

N6199011843A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P63/NOR12104554

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