Der Zulagenanspruch nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG hat - anders als der nach Z 2 - keinen Bezug zur DKl-mäßigen Einstufung des Beamten, sondern ist ausschließlich davon abhängig, daß eine mit entsprechender Verantwortung verbundene Leitungsfunktion ausgeübt wird.Der Zulagenanspruch nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG hat - anders als der nach Ziffer 2, - keinen Bezug zur DKl-mäßigen Einstufung des Beamten, sondern ist ausschließlich davon abhängig, daß eine mit entsprechender Verantwortung verbundene Leitungsfunktion ausgeübt wird.