Hinweis darauf, daß Art 3 der 26. GG-Novelle den Dienstbehörden den Auftrag gibt, die besoldungsrechtliche Stellung der Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die sich am 1.12.1972 auf einen Dienstposten der Dienstklassen VI oder VII befanden, mit Wirkung vom 1.12.1972 so neu festzusetzen, als der Artikel 1 Z 24 der 26. GG-Novelle schon im Zeitpunkt der Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI gegolten hätte.Hinweis darauf, daß Artikel 3, der 26. GG-Novelle den Dienstbehörden den Auftrag gibt, die besoldungsrechtliche Stellung der Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1, die sich am 1.12.1972 auf einen Dienstposten der Dienstklassen römisch sechs oder römisch sieben befanden, mit Wirkung vom 1.12.1972 so neu festzusetzen, als der Artikel 1 Ziffer 24, der 26. GG-Novelle schon im Zeitpunkt der Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstklasse römisch sechs gegolten hätte.