Bei der Festsetzung der Straßenfluchtlinie gemäß § 3 Abs 2 Stmk. BO 1968 handelt es sich um einen Akt des Planungsermessens, der jedenfalls so weit begründet werden muß, um dessen Prüfung auf seine Sachlichkeit, Schlüssigkeit und Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Planung zu ermöglichen (Hinweis auf E vom 12.6.1972, Zl. 2019/71)Bei der Festsetzung der Straßenfluchtlinie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Stmk. BO 1968 handelt es sich um einen Akt des Planungsermessens, der jedenfalls so weit begründet werden muß, um dessen Prüfung auf seine Sachlichkeit, Schlüssigkeit und Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Planung zu ermöglichen (Hinweis auf E vom 12.6.1972, Zl. 2019/71)