Die funktionelle Zuständigkeit der Landesregierung über nach § 41 Abs 4 Wr KAG ergangene Bescheide ist jedenfalls gegeben. Wäre die Pflegegebührenforderung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, würde bei meritorischer Entscheidung der Landesregierung nicht Unzuständigkeit der belangten Behörde, sondern Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliegen.Die funktionelle Zuständigkeit der Landesregierung über nach Paragraph 41, Absatz 4, Wr KAG ergangene Bescheide ist jedenfalls gegeben. Wäre die Pflegegebührenforderung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, würde bei meritorischer Entscheidung der Landesregierung nicht Unzuständigkeit der belangten Behörde, sondern Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliegen.