Die Pflegegebührenforderung gegen den Erben eines verstorbenen Pfleglings ist im Verwaltungsweg entsprechend § 41 Wr KAG geltend zu machen.Die Pflegegebührenforderung gegen den Erben eines verstorbenen Pfleglings ist im Verwaltungsweg entsprechend Paragraph 41, Wr KAG geltend zu machen.