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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

4. UNTERABSCHNITT.
Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

Gewährung der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt oder der medizinischen Hauskrankenpflege

Paragraph 144,
  1. Absatz eins,Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern im Sprengel des Versicherungsträgers eine solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Paragraph 134, gilt entsprechend. Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (Paragraph 151,). Die Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
  2. Absatz 2,Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen,
    1. Litera a
      wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, oder
    2. Litera b
      wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert, oder
    3. Litera c
      wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung zuwidergehandelt hat, oder
    4. Litera d
      wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.
  3. Absatz 3,Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird sie nicht gewährt.
  4. Absatz 4,Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,), in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.
  5. Absatz 5,Sofern der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Anstalt erfordert, sind auch die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung vom Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf Paragraph 135, Absatz 4, zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40027893

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P144/NOR40027893

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