Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 383

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 383

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Einleitung des Verfahrens.

Paragraph 383,
  1. Absatz eins,Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch Klage eingeleitet.
  2. Absatz 2,Eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, oder Ziffer 4, kann nur erhoben werden,
    1. Litera a
      wenn der Versicherungsträger über den gegenständlichen Anspruch bzw. über den Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung bereits mit Bescheid entschieden hat oder
    2. Litera b
      wenn er den Bescheid bei Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung innerhalb von neun Monaten, bei Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Einbringung des Antrages nicht erlassen hat. In den Fällen des Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt diese Frist erst mit der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Bescheides zu laufen.
    Die Klage muß in den Fällen der Litera a, bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.
  3. Absatz 3,Eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 2, kann nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger über die Verpflichtung zum Rückersatz einer Versicherungsleistung bereits mit Bescheid entschieden hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.
  4. Absatz 4,Eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer 3, kann nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger einen vom Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles geltend gemachten Ersatzanspruch ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt hat oder wenn er dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruches seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach Zustellung der Ablehnung oder nach Ablauf der sechsmonatigen Frist erhoben werden.
  5. Absatz 5,Klagen in Verfahrenskostensachen gemäß Paragraph 359, Absatz 2 und 4 können nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Die Klage muß bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1980

Schlagworte

Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093932

Alte Dokumentnummer

N6195545922L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P383/NOR12093932

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