(2)Absatz 2,Eine Klage in einer Leistungssache nach § 354 Z. 1 oder Z. 4 kann nur erhoben werden,Eine Klage in einer Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, oder Ziffer 4, kann nur erhoben werden,
wenn der Versicherungsträger über den gegenständlichen Anspruch bzw. über den Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung bereits mit Bescheid entschieden hat oder
wenn er den Bescheid bei Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung innerhalb von neun Monaten, bei Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Einbringung des Antrages nicht erlassen hat. In den Fällen des § 367 Abs. 1 Z. 2 beginnt diese Frist erst mit der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Bescheides zu laufen.wenn er den Bescheid bei Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung innerhalb von neun Monaten, bei Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus der Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Einbringung des Antrages nicht erlassen hat. In den Fällen des Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt diese Frist erst mit der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Bescheides zu laufen.
Die Klage muß in den Fällen der lit. a bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.Die Klage muß in den Fällen der Litera a, bei sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden.