Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1971

Geschäftszahl

1461/71

Rechtssatz

Die funktionelle Zuständigkeit der Landesregierung über nach Paragraph 41, Absatz 4, Wr KAG ergangene Bescheide ist jedenfalls gegeben. Wäre die Pflegegebührenforderung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, würde bei meritorischer Entscheidung der Landesregierung nicht Unzuständigkeit der belangten Behörde, sondern Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorliegen.