Hat der VfGH über eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dahin entschieden, daß der Bf in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden sei, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und sie zur Prüfung, ob der Bf in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, gem Art 144 Abs 2 B-VG an den VwGH abgetreten, so ist, da weder Unzuständigkeit iSd Art 133 B-VG noch "entschiedene Sache" vorliegt, eine Sachentscheidung zu fällen, in deren Gründen die Zuständigkeitsfrage im Verwaltungsverfahren zu lösen ist (Abgehen von den Beschlüssen 7.4.1954, 3479/53, B 16.1.1963, 853/62 und B 30.5.1963, 818/63; Hinweis E 12.9.1962, 1295/62, E 29.11.1963, 2062/61 und E 11.12.1963, 1355/63 - BO für Graz).Hat der VfGH über eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dahin entschieden, daß der Bf in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden sei, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und sie zur Prüfung, ob der Bf in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, gem Artikel 144, Absatz 2, B-VG an den VwGH abgetreten, so ist, da weder Unzuständigkeit iSd Artikel 133, B-VG noch "entschiedene Sache" vorliegt, eine Sachentscheidung zu fällen, in deren Gründen die Zuständigkeitsfrage im Verwaltungsverfahren zu lösen ist (Abgehen von den Beschlüssen 7.4.1954, 3479/53, B 16.1.1963, 853/62 und B 30.5.1963, 818/63; Hinweis E 12.9.1962, 1295/62, E 29.11.1963, 2062/61 und E 11.12.1963, 1355/63 - BO für Graz).