Verwaltungsgerichtshof
08.02.1967
0903/66
Ein Bescheid im Rechtssinn liegt ungeachtet einer etwaigen Verletzung von Formvorschriften dann vor, wenn aus dem Inhalt deutlich erkennbar ist, daß die Behörde damit einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsakt setzen, also eine Entscheidung oder eine Verfügung iSd Verwaltungsrechtslehre erlassen wollte. Dies setzt aber voraus, daß die Behörde in Handhabung der ihr als Trägerin hoheitlicher Aufgaben zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt tätig wird.