Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1967

Geschäftszahl

0903/66

Rechtssatz

Ein Bescheid im Rechtssinn liegt ungeachtet einer etwaigen Verletzung von Formvorschriften dann vor, wenn aus dem Inhalt deutlich erkennbar ist, daß die Behörde damit einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsakt setzen, also eine Entscheidung oder eine Verfügung iSd Verwaltungsrechtslehre erlassen wollte. Dies setzt aber voraus, daß die Behörde in Handhabung der ihr als Trägerin hoheitlicher Aufgaben zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt tätig wird.