Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1967

Geschäftszahl

0903/66

Rechtssatz

Aus einer Regelung (hier Paragraph 10, Absatz eins, Wr GebrauchsabgabeG 1948), die lediglich besagt, daß gegen gewisse, der Bescheidform bedürftige behördliche Akte das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist, kann nicht abgeleitet werden, daß einer jedenfalls nicht von vornherein eindeutig als ein solcher Akt erkennbaren behördlichen Erledigung Bescheidcharakter zukommen müsse. Ob einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter zukommt oder nicht, kann nicht daraus abgeleitet werden, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, ihre Erledigung in die Form eines Bescheides zu kleiden. Ausschlaggebend ist vielmehr nur der Gesichtspunkt, ob sie diese Form tatsächlich gewählt hat oder nicht (Hinweis E 12.9.1946, 3/46 VwSlg 16 A/1946). *

E 8.2.1967, 0903/66 #1

Beachte

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