Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, gehört die Wahrung des Parteiengehörs, die insbesondere im § 37 AVG 1950 allgemein und im § 65 AVG 1950 im besonderen für das Berufungsverfahren, sofern in einer Berufung neue Tatsachen und Beweise, die der Behörde erheblich erscheinen, vorgebracht werden, angeordnet und daher von der Behörde von Amts wegen zu beachten ist, zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. (Hinweis auf E vom 7. Feber 1958, VwSlg. 4557 A/1958)Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, gehört die Wahrung des Parteiengehörs, die insbesondere im Paragraph 37, AVG 1950 allgemein und im Paragraph 65, AVG 1950 im besonderen für das Berufungsverfahren, sofern in einer Berufung neue Tatsachen und Beweise, die der Behörde erheblich erscheinen, vorgebracht werden, angeordnet und daher von der Behörde von Amts wegen zu beachten ist, zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. (Hinweis auf E vom 7. Feber 1958, VwSlg. 4557 A/1958)