Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1967

Geschäftszahl

0047/66

Rechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs, die insbesondere im Paragraph 37, AVG 1950 allgemein und im Paragraph 65, AVG 1905 im besonderen für das Berufungsverfahren, sofern in einer Berufung neue Tatsachen und Beweise, die der Behörde erheblich erscheinen, vorgebracht werden, angeordnet und daher von der Behörde von Amts wegen zu beachten ist, gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung.