Verwaltungsgerichtshof
26.01.1967
0047/66
Die unterbliebene Anhörung des Beschwerdeführers zu erst im Berufungsverfahren hervorgekommenen oder doch erst dann zur Begründung der Entscheidung herangezogenen Tatsachen und Beweismitteln stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.