Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1967

Geschäftszahl

0047/66

Rechtssatz

Die unterbliebene Anhörung des Beschwerdeführers zu erst im Berufungsverfahren hervorgekommenen oder doch erst dann zur Begründung der Entscheidung herangezogenen Tatsachen und Beweismitteln stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.