Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssätze

Hinweis: Es wurden keine Rechtssätze für das Dokument 'LVWGT_WI_20180214_VGW_102_067_9086_2017_00' im RIS-Datenbestand gefunden.

Entscheidungstext VGW-102/067/9086/2017

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-102/067/9086/2017

Entscheidungsdatum

14.02.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
SPG §28a Abs3
SPG §35 Abs1
SPG §40 Abs2
SPG §42 Abs1
SPG §49 Abs2
SPG §49a Abs1
PersFrSchG 1988 Art. 1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 28a heute
  2. SPG § 28a gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  1. SPG § 35 heute
  2. SPG § 35 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. SPG § 35 gültig von 01.01.2020 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. SPG § 35 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017
  5. SPG § 35 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  6. SPG § 35 gültig von 01.09.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  7. SPG § 35 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. SPG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2007
  9. SPG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
  10. SPG § 35 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  11. SPG § 35 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  12. SPG § 35 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1997
  13. SPG § 35 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.1997
  1. SPG § 49a heute
  2. SPG § 49a gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  3. SPG § 49a gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2014
  4. SPG § 49a gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2007

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG des Herrn Ing. P. W., Wien, römisch fünf.-gasse, wegen Verletzung in subjektiven Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 21.05.2017, in 1140 Wien, durch Anhaltung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Verweis aus dem Sicherheitsbereich und Abnahme einer Eintrittskarte,

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG werden Anhaltung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Verweis aus dem Sicherheitsbereich und Abnahme der Eintrittskarte des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

römisch eins.1. Mit am 25.08.2017 durch Boten beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 21.05.2017, in 1140 Wien, durch Anhaltung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Verweis aus dem Sicherheitsbereich und Abnahme einer Eintrittskarte und brachte darin Folgendes vor:

„I. Sachverhalt

Am Sonntag dem 21. Mai 2017 wollte ich das für 16:30 angesetzte Fußballspiel SK Rapid Wien gegen SK Sturm Graz besuchen. Als in Wien lebender Steirer sympathisiere ich mit der Mannschaft aus Graz und ich wollte mir das Spiel vom Gästesektor aus ansehen. Dazu fuhr ich mit meinem PKW nach 1140 Wien und parkte in einer nahe zum Stadion stadteinwärts gelegenen Seitenstraße der Linzer Straße. Dies deshalb, weil sich der Zugang zum Gästesektor in unmittelbarer räumlicher Nähe ebenfalls auf der Linzer Straße befindet und man Anhängern der Heimmannschaft - anders als bei Benützung der jeweils auf der anderen Seite des Stadions, direkt neben der Heimtribüne gelegenen Rapid-Garage oder der Park & Ride Garage Hütteldorf- dadurch problemlos aus dem Weg gehen und die eigene Sicherheit damit erhöhen kann. Das Parken in besagten Nebenstraßen hat sich bereits bei meinem letzten Besuch des Allianz-Stadions bewehrt und wird vermutlich aus denselben Gründen auch von anderen Gästefans so gehandhabt.

Bei meinem Eintreffen waren neben einigen befreundeten und bekannten Sturm-Anhängern aufgrund der örtlichen Nähe zum Gästesektor sowie der zeitlichen Nähe zum Spielbeginn daher schon zahlreiche andere privat angereiste Gästefans in den umliegenden Straßenzügen zugegen, die allesamt zur Linzer Straße und diese entlang direkt zum Gästesektor gingen. Kurz vor dem Stadion waren es geschätzte 100 Personen, welche die letzten Meter zum Stadion teils in Gruppen und teils lose gingen. Nahezu gleichzeitig mit meinem Eintreffen beim Stadion fuhren einige der Busse aus Graz mit Gästefans in die Zufahrtsstraße zum Gästesektor ein. Einige der privat angereisten und in Richtung des Gästesektors gehenden Fans stimmten darauf Sturm Graz Fangesänge an. An diesen Gesängen beteiligte ich mich nicht, vielmehr unterhielt ich mich mit einem Freund, der ebenfalls mit mir zum Spiel fuhr, über die anstehende Begegnung. Die Stimmung war insgesamt friedlich und keineswegs aufgeheizt oder aggressiv, zumal die Gästefans aufgrund der Nähe zum Gästesektor bereits „unter sich“ waren und es zu keinen Begegnungen oder Provokationen mit Heimfans kam oder kommen konnte. Es kam zu keinerlei Zwischenfällen oder gar Gewalttätigkeiten.

Unmittelbar vor dem Zugang zum Gästesektor auf Höhe der Linzer Straße 346 formierte sich nun plötzlich die Polizei und hielt zahlreiche, aber nicht alle der Richtung des Gästesektors gehenden Personen an und kesselte diese ein. Auch ich wurde angehalten und am Weitergehen und dem Betreten des Stadionareals gehindert.

Ich wurde von einem Sicherheitswachebeamten einer Identitätsfeststellung unterzogen und aufgefordert, mich auszuweisen. Von der Situation überrascht und ohne zu wissen, aus welchem Grund ich nun einer Personenkontrolle unterzogen werde, da ich mich weder aggressiv oder sonst irgendwie sozial inadäquat verhielt, noch in sonstiger Form gegen die Rechtsordnung verstieß, leistete ich der Aufforderung als anständiger Bürger Folge und händigte meinen Ausweis aus. Der Beamte nahm meine Personalien auf.

Anschließend wurde ich von zwei weiteren Beamten perlustriert, wobei die Beamten wie zu erwarten keinerlei gefährliche Gegenstände fest- oder sicherstellen konnten.

Ich wurde gefragt, ob ich eine Eintrittskarte für das anstehende Fußballspiel hätte. Ich bejahte die Frage und wies meine bereits zuvor erworbene Eintrittskarte im Wert von EUR 16,- vor, im Glauben, gleich weiter in Richtung des Stadions gehen zu können. Die Sicherheitswachebeamten nahmen mir meine Eintrittskarte jedoch ab und folgten mir diese trotz Protest und Aufforderung nicht wieder aus. Nachdem ich noch etwas zuwarten musste wurde ich anschließend des Sicherheitsbereichs verwiesen.

Auf meine Nachfrage nach einer Begründung wurde der „Verdacht einer möglichen Drittortauseinandersetzung“ genannt und höhnisch angemerkt, dass ich nun ohnehin keine Eintrittskarte mehr hätte. Dabei war mir völlig unklar und konnte im Weiteren auch nicht begründet werden, wieso ich im Verdacht stehen sollte, an einer Drittortsauseinandersetzung teilzunehmen, noch war klar, wann und wo diese angebliche Auseinandersetzung überhaupt stattfinden sollte, da ich mich ja unmittelbar beim Stadioneingang befand. Von dieser völlig haltlosen und unbegründeten Unterstellung und von den Geschehnissen und dem willkürlichen Polizeihandeln zerknirscht trat ich anschließend wieder die Heimreise an. Da mir meine Eintrittskarte abgenommen wurde konnte ich diese auch nicht weiterverkaufen um mich finanziell schadlos zu halten.

Von der Anhaltung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung und dem Verweis aus dem Sicherheitsbereich waren auch zahlreiche andere Personen betroffen, wovon mir einige bekannt, der Großteil jedoch unbekannt war. Andere Personen, die den Stadionbereich gleichzeitig wie ich betreten wollten, konnten diesen hingegen unbehelligt betreten.

römisch zwei. Zulässigkeit

Die Erhebung der Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und 132 Absatz 2, B-VG ist zulässig, da es sich bei der polizeilichen Anhaltung, der Identitätsfeststellung, der Durchsuchung, dem Verweis aus dem Sicherheitsbereich und der Abnahme der Eintrittskarte um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, da es sich dabei jeweils um normative hoheitliche Maßnahmen und Zwangsakte ohne vorheriger Durchführung eines Verwaltungsverfahren handelt. Ich wurde durch das oben beschriebene Verwaltungshandeln sowohl in einfachgesetzlichen als auch in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt.

Da die gegenständlichen Verwaltungsakte in Wien gesetzt wurden, ist gem Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG das Verwaltungsgericht des Landes Wien zuständig.

Die Beschwerde ergeht rechtzeitig, da zwischen dem Verwaltungshandeln am 21.5.2017 und dem Einbringen der Beschwerde nicht mehr als 6 Wochen vergangen sind.

römisch drei. Rechtliche Begründung

Die einschreitenden Polizeiorgane waren zu keiner der getroffenen Maßnahmen berechtigt.

Die Durchführung der Identitätsfeststellung war rechtswidrig. Nach Paragraph 35, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Identität eines Menschen unter anderem dann ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen oder wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

Tatsächlich stand ich aber mit keinem gefährlichen Angriff im Zusammenhang, noch hätte ich über einen solchen Auskunft erteilen können. Es lagen auch keine Tatsachen vor, die einen dringenden Verdacht im Sinne eines höheren Grades einer Wahrscheinlichkeit begründet hätten, dass sich unmittelbar vor oder im Stadion ein gefährlicher Angriff, mit dem ich im Zusammenhang stünde, ereignen würde, noch, dass ein gefährlicher Angriff, mit dem ich im Zusammenhang stünde, zuvor erfolgt wäre. Die Behauptung, ich würde an einer „Drittortauseinandersetzung“ teilnehmen oder hätte daran teilgenommen, ist völlig aus der Luft gegriffen und konnte im Weiteren auch nicht näher begründet werden. Gegen die angebliche Teilnahme einer Drittortauseinandersetzung spricht schon alleine der Umstand, dass ich im Zeitpunkt des Polizeihandelns friedlich das Stadion betreten wollte und mich an keinem Drittort befand. Für die Annahme einer allenfalls zuvor erfolgten Drittortauseinandersetzung im Sinne eines gefährlichen Angriffes, mit dem ich im Zusammenhang stehen sollte, und die sicherheitspolizeilichen Maßnahmen legitimieren sollte, konnten außer der bloßen Behauptung der erwähnten „Drittortauseinandersetzung“ weder Tatsachen, Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente genannt werden, die darauf schließen lassen würden, noch lagen solche tatsächlich vor. Der Vorwurf und die darauf basierenden Maßnahmen waren somit völlig unbegründet und willkürlich.

Aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz darf eine Identitätsfeststellung auch im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen nur bei Vorliegen entsprechender Tatsachen vorgenommen werden, welche beispielsweise sachbezogene Äußerungen sind oder in der Annahme bestehen können, es werde gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit der Veranstaltung geben.

Die bloße räumliche Nähe zu einer Sportgroßveranstaltung, die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Fußballverein oder die gemeinsame Anreise mit anderen Personen berechtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht dazu, einzelne oder wie in diesem Fall offensichtlich gar pauschal alle Personen, auf die eines der genannten Kriterien ohne Hinzutreten weiterer ausreichend konkreter Anhaltspunkte, umfangreichen persönlichen Kontrollen zu unterziehen.

Die Identitätsfeststellung war auch nicht aufgrund des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 9, SPG gerechtfertigt, da schon die Verhängung des Betretungsverbots im Sicherheitsbereich nach Paragraph 49 a, SPG rechtswidrig war.

Auch die Durchsuchung meiner Person war rechtswidrig. Nach Paragraph 40, Absatz 2, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

Dabei ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach kein ausreichender Grund zur Annahme vorlag, ich würde mit etwaigen aktuell stattfindenden, unmittelbar bevorstehenden oder unmittelbar zuvor stattgefundenen gefährlichen Angriffen im Zusammenhang. Weder die private Anreise zu einer Sportveranstaltung noch die räumliche Nähe zu einer Mehrzahl an Fußballfans oder das dadurch eventuell nach außen vermittelte Bild eines gemeinsamen Auftretens vermag die Annahme eines solchen Zusammenhangs mit der rechtlich gebotenen Wahrscheinlichkeit zu begründen. Dabei ist nochmals anzumerken, dass Maßnahmen gegen Einzelpersonen auch eine entsprechende Einzelbeurteilung erforderlich machen, wogegen Pauschalbeurteilungen und -behandlungen schon aufgrund der Grundrechtsnähe polizeilicher Maßnahmen nicht zulässig ist.

Es handelte sich auch um keine Durchsuchung nach Paragraph 41, Absatz eins, SPG, da die Durchsuchung normativ erfolgte und nicht von meiner Bereitschaft abhängig war und nicht auf den Zutritt zur Veranstaltungsstätte abzielte. Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen des Paragraph 9, PyroTG vor.

Aus ähnlichen Gründen war die Wegweisung aus dem Sicherheitsbereich rechtswidrig. Gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der VO einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereichs zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen.

Die Voraussetzungen der Wegweisung lagen nicht vor, da keine bestimmten Tatsachen für die Annahme, ich würde gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt im Sicherheitsbereich begehen, vorlagen. Denn weder verhielt ich mich im Zeitpunkt der Anhaltung und Wegweisung aggressiv oder gesetzesuntreu, noch beging ich zuvor gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt. Es lagen sohin keine ausreichenden Tatsachen vor, die die gesetzlichen Voraussetzungen für meine Wegweisung erfüllen und die Maßnahme rechtfertigen würde. Auch diese Maßnahme erfolgte wie die anderen angeführten Maßnahmen pauschal und ohne ausreichender Überprüfung und Beurteilung des Einzelfalls. Die Wegweisung war daher rechtswidrig.

Mit gravierender Rechtswidrigkeit ist insbesondere die Abnahme und Einziehung meiner rechtmäßig erworbenen und besessenen Eintrittskarte, sohin meines Privateigentums, behaftet. Diese allenfalls in eine Sicherstellung nach Paragraph 42, SPG umzudeutende Maßnahme ist gesetzlich nicht gerechtfertigt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 42, Absatz eins, dazu ermächtigt, Sachen sicherzustellen, wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern. Nun lag aber weder ein gefährlicher Angriff vor, der zu dieser Maßnahme berechtigt hätte, noch kann durch die Sicherstellung einer Eintrittskarte eine Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen verhindert werden. Dies deshalb, da eine Eintrittskarte weder ein für eine solche Bedrohung geeignetes Mittel ist und selbst bei Annahme der Geeignetheit gelindere Mittel vorlägen, wie zB die Hinderung am Betreten einer Sportstätte durch den Verweis aus dem Sicherheitsbereich oder die Verhängung eines Betretungsverbotes, und eine Sicherheitsstellung daher grob unverhältnismäßig wäre. Die dauerhafte Abnahme meiner Eintrittskarte erfolgte daher ohne jegliche Rechtsgrundlage und rechtswidrig.

Durch die oben beschriebenen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wurde ich unter anderem im Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen gem Paragraph 87, SPG, dem Recht, nicht entgegen Paragraph 35, SPG einer Identitätsfeststellung unterzogen zu werden, dem Recht, nicht entgegen Paragraph 41, SPG einer Personendurchsuchung unterzogen zu werden, dem Recht, nicht entgegen Paragraph 42, SPG von einer Sicherstellung betroffen zu sein, dem Recht, nicht entgegen Paragraph 49 a, Absatz 2, SPG aus dem Sicherheitsbereich verwiesen, dem Recht auf Freiheit der Person nach Artikel 6, StGG, dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK sowie dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1. ZP EMRK verletzt.

Zu Richtigkeit, Art und Ausmaß der oben beschriebenen Maßnahmen kann ich im Bedarfsfall mehrere Zeugen, die das Handeln beobachteten oder selbst betroffen waren, stellig machen, zB Herr St. T., geb. am …, Wohnhaft in Wien, H.-gasse und Herr R. M., geb. am ..., Wohnhaft in G., B..

Gegen die angeführte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien erhebe ich gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und 132 Absatz 2, B-VG binnen offener Frist

Beschwerde

an das Verwaltungsgericht des Landes Wien und stelle die

Anträge,

das Verwaltungsgericht des Landes Wien möge

1. die angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich die Anhaltung, die Identitätsfeststellung, die Durchsuchung, den Verweis aus dem Sicherheitsbereich und insbesondere die Einziehung der Eintrittskarte für rechtswidrig erklären und

2. dem Rechtsträger der belangten Behörde gem Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwandersatzV den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.“

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht. Die belangte Behörde erstattete am 09.08.2017 eine Gegenschrift mit nachstehendem Inhalt:

„Die Landespolizeidirektion Wien legt die von ihrem Polizeikommissariat zu AZen. E1/138764/2017 und D1/160421/2017 geführten Verwaltungsakten im Original vor. Ergänzend ist der Aktenvermerk der LPD Steiermark zu GZ. E1/20999 aus 2017, vom 13.03.2017 angeschlossen, welcher der LPD Wien bereits vor dem 26.05.2017 zur Information übermittelt wurde.

Bezüglich der Personenliste im Betretungsverbot-Bericht vom 21.05.2017, dem Aktenvermerk zur VStV-Anzeige der PI K. vom 13.03.2017 samt Personenliste sowie dem Bericht der Einsatzabteilung vom 26.05.2017 wird der

ANTRAG

gestellt, diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da die Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen Dritter, nämlich der dort genannten Personen, herbeiführen würde.

Weiters erstattet die LPD Wien nachfolgende

GEGENSCHRIFT.

römisch eins. SACHVERHALT

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem im vorgelegten Akt enthaltenen Bericht der Einsatzabteilung der LPD Wien vom 26.05.2017.

Darüber hinaus gibt die LPD Wien in Entsprechung des do. Auftrages bekannt, dass es sich beim einschreitenden uEB um Herrn Bezlnsp S. handelte.

Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt

römisch zwei. RECHTSLAGE

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) erachtet sich durch die Amtshandlung vom 21.05.2017 in seinen Rechten verletzt.

Zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG:

Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG

Identitätsfeststellung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;

Die Organe der LPD Wien konnten im Zeitpunkt des Einschreitens zulässigerweise davon ausgehen, dass ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat und dass es ohne polizeiliches Einschreiten im Stadion zu gewaltsamen Ausschreitungen zwischen den rivalisierenden Fangemeinden kommen würde.

Die einschreitenden Beamten waren über den angehenden „Freefight“ in Wien 16. von Augenzeugen über den einen Notruf verständigt worden. Nur einige Stunden später befand sich der BF inmitten jener Fans, die beim Eintreffen der Polizei teils in ein nahegelegenes Waldstück geflüchtet waren, teils bereits in der Savoyenstraße, Wien 16., beamtshandelt worden waren.

In der Gesamtbetrachtung - aus Erkenntnissen aus früheren Vorfällen bei Fußballmatches vergleiche ua. den Aktenvermerk der LPD Steiermark vom 13.03.2017) und der Tatsache, dass sich der BF inmitten eines Pulks von Fans aufhielt, die hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen zum Raufhandel in Wien 16. unter Tatverdacht standen - ergibt sich zweifelsfrei, dass die Identitätsfeststellung des BF zulässig war.

Zur Durchsuchung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, SPG:

Paragraph 40, Absatz 2, SPG

„Durchsuchung von Menschen“

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

Das Gesetz spricht ausdrücklich davon, dass eine Person mit einem gefährlichen Angriff in Zusammenhang steht und nicht, dass der gefährliche Angriff von der Person ausgeht. Denkbar ist daher auch, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, der Geschädigte von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchsucht wird.

Aufgrund der Rechtslage und der bereits dargelegten Fakten, war die Durchsuchung des BF, welcher sich offenbar unmittelbar unter den gewaltbereiten Fans aufhielt und mit diesen „marschierte“, jedenfalls rechtmäßig.

Zur Wegweisung und zum Betretungsverbot gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SPG:

Paragraph 49 a, SPG

Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei

Sportgroßveranstaltungen

Sicherheitsbereich

Paragraph 49 a, (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß oder zu gefährlichen Angriffen nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Absatz eins, einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereichs nach Absatz eins, zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.

Mit Verordnung der LPD Wien, GZ. E1/138764/2017, vom 17.05.2017 wurden die in Paragraph 2, genannten Örtlichkeiten zum Sicherheitsbereich erklärt. Gemäß Paragraph 6, trat die VO mit 21.05.2017 um 09:00 Uhr in Kraft und um 24:00 Uhr außer Kraft.

Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt vergleiche den vorgelegten Bericht der Einsatzabteilung vom 26.05.2017) waren die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls gegeben, den BF aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten des Stadions zu untersagen, zumal durch Beobachtungen der einschreitenden Beamten bestätigt werden konnte, dass es sich bei jenen Personen, welche sich in der Linzer Straße unter lautem Rufen von Schlachtgesägen näherten, um jene Fangruppe handelte, welche sich zuvor im Bereich der Savoyenstraße in Wien 16. für einen „Freefight“ mit den Fans der gegnerischen Mannschaft bereit gemacht hatten (Vorbereitungshandlungen zu einem Raufhandel tätigten).

Der Behauptung des BF, seine Eintrittskarte sei gemäß Paragraph 42, SPG sichergestellt worden, wird nicht entgegengetreten.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die Beschwerde hinsichtlich 1.) der Anhaltung des BF, 2.) seiner Identitätsfeststellung, 3.) seiner Durchsuchung und 4.) seines Verweises kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

•        Schriftsatzaufwand und

•        Vorlageaufwand

•        allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

Der der Gegenschrift angeschlossene Verwaltungsakt umfasste auszugsweise:

-
Aktenvermerk zur VStV Anzeige vom 13.03.2017, GZ: E1/20999/2017-riro, der LPD Steiermark, betreffend der Auseinandersetzung zwischen Sturm und Rapid Fans vor dem Bundesligaspiel am 12.03.2017, um 14:15 Uhr, „Am Innovationspark in der dortigen Wiese“ (Graz);
-
Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung der LPD Wien vom 21.05.2017, 15:43 Uhr, GZ E1/138764/2017, betreffend den Beschwerdeführer;
-
Betretungsverbot-Bericht der LPD Wien vom 21.05.2017, GZ E1/138764/2017, betreffend „Meisterschaftsheimspiel Rapid – SK Sturm Graz am 21.05.2017 um 16:30 Uhr;
-
Bericht der LPD Wien vom 24.05.2017, GZ B6/160421/2017, betreffend Sicherstellung von Sachen gemäß Paragraph 42, SPG und Erhebung der Zulassungsbesitzer wahrgenommenen PKW am 21.05.2017;
-
Bericht der LPD Wien vom 26.05.2017, GZ B6/160421/2017-Gra, betreffend Raufhandel (Versuch), hier: Qualifzierte Vorbereitungshandlungen für eine „Drittortauseinandersetzung“ von Anhängern des SK Sturm Graz;
-
Verordnung des Landespolizeipräsidenten gemäß Paragraph 49 a, Absatz eins, SPG vom 17.05.2017, E1/138764/2017, der zufolge für das am 21.05.2017 im Allianz Stadion stattfindenden Fußballspiel zwischen SK Rapid Wien und SK Sturm Graz das Allianz Stadion im näher definierten Begrenzungsumfang zum Sicherheitsbereich erklärt wird, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter näheren Voraussetzungen ermächtigt, Menschen das Betreten des Sicherheitsbereiches zu verbieten und gegebenenfalls aus diesem wegzuweisen;
-
Verordnung des Landespolizeipräsidenten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, SPG vom 17.05.2017, E1/138764/2017, der zufolge der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Allianz Stadion nur jenen Menschen gestattet ist, die ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen lassen;
-
Die Nachweise über die Kundmachung der Verordnungen wurden von der belangten Behörde mit Eingabe vom 30.01.2018 dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt (AS 48 - 49).

3. Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht. Dieser äußerte sich dazu in einer weiteren Stellungnahme.

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 31.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch, zu welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen St. T., Mag. R. M. sowie Oberst G. ladungsgemäß erschienen. Der Zeuge BzI S. blieb der Verhandlung ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund fern; auf seine zeugenschaftliche Einvernahme wurde ausdrücklich verzichtet.

5. Mit E-Mail vom 06.02.2018 übermittelte die belangte Behörde die von Einsatzkräften am 21.05.2017 erstellte Liste jener Personen, die am genannten Tag bei Schloss Wilhelminenberg einer Identitätsfeststellung unterzogen wurden und die Lichtbildeinlage der am genannten Tag in 1160 Wien, Savoyenstraße, gesehenen Autos.

6.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Am 21.05.2017 fand im Allianz Stadion, 1140 Wien, Gerhard Hanappi Platz 1, um 16:30 Uhr, ein Fußballspiel zwischen SK Rapid Wien und SK Sturm Graz statt. Herrn Oberst G. kam in diesem Zusammenhang die Aufgabe des Raumschutzes für Wien (ausgenommen Allianz Stadion) zu, was im Wesentlichen die Sicherung des Zu- und Abstroms der zum Fußballmatch anreisenden Fans, gleich welcher Mannschaft, umfasst.

Diesem Spiel zeitlich vorgelagert fand am 12.03.2017 ein Bundesligaspiel zwischen SK Sturm Graz und SK Rapid Wien in Graz/Merkurarena statt. Ausweislich des von der belangten Behörde vorgelegten Aktenvermerkes vom 13.03.2017 der LPD Steiermark kam es anlässlich dieses Fußballspieles im Umfeld „Am Innovationspark“/Graz zu einer abgesprochenen, wilden Rauferei zwischen gewaltbereiten Fans des SK Rapid Wien und des SK Sturm Graz, „wie es in der Hooligan Szene üblich ist“. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift am 25.08.2017 wurde er auch am 13.03.2017 im Rahmen eines Fußballspiels einer Identitätsfeststellung unterzogen.

Der Wiener Landespolizeipräsident erließ für das am 21.05.2017 stattfindende Fußballspiel zwischen SK Rapid Wien und SK Sturm Graz am 17.05.2017 zu GZ E1/138764/2017 zwei Verordnungen auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes 1991: Einerseits gemäß Paragraph 49 a, Absatz eins, SPG der zufolge das genannte Fußballspiel als Sportgroßveranstaltung eingestuft wurde und das Allianz Stadion sowie der Bereich innerhalb einer örtlich näher bezeichneten Begrenzung (unter anderem auch im Bereich Linzer Straße 340 bis 344) zum Sicherheitsbereich erklärt wurde. Paragraph 3, dieser Verordnung ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereiches zu verbieten und die gegebenenfalls aus diesem wegzuweisen. Diese Verordnung trat am 21.05.2017 um 09:00 Uhr in Kraft und um 24:00 Uhr außer Kraft. Die Betretungsverbote endeten mit Außerkrafttreten der Verordnung. Diese Verordnung wurde durch Einschaltung in Medien (APA-OTS am 19.05.2017) kundgemacht. Ebenso in dieser Weise (und auch durch Anschlag an der Veranstaltungsstätte) kundgemacht wurde die auf Grundlage des Paragraph 41, Absatz eins, SPG erlassene Verordnung, die den Zutritt zur Veranstaltungsstätte Allianz Stadion für die Dauer des Fußballspieles am 21.05.2017 zwischen SK Rapid Wien und SK Sturm Graz nur jenen Menschen gestattet, die ihre Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen lassen.

Am 21.05.2017 ging um ca. 13:08 Uhr der LPD Wien/Landesleitzentrale ein Notruf ein, demzufolge sich ca. 40 (vermutlich) Sturm-Graz-Hooligans im Bereich 1160 Wien, Savoyenstraße, auf einer Wiese zum „Kampf bereit machen, das Ganze sehr martialisch aussehe ...“, weshalb Oberst G. Einsatzkräfte zum Schloss Wilhelminenberg entsandte, weil er aufgrund dieses Anrufes und des vom Anrufer verwendeten szenekundigen Begriffes „Drittortauseinandersetzung“ eine geplante bzw. organisierte Verabredung der Anhänger der rivalisierenden Fußballklubs zu einer Schlägerei befürchtete. Im Zeitraum um ca. 13:30/14:00 Uhr trafen vor Ort die Einsatzkräfte ein und nahmen ca. 40/50 Personen wahr, welche bei Erspähen der Einsatzbeamten die Flucht ergriffen und Richtung Wald liefen, der zum Schloss Wilhelminenberg führt. Auf der Savoyenstraße wurden parkende Autos mit steirischem Kennzeichen wahrgenommen. In weiterer Folge wurden 20 Personen angehalten und einer Datenaufnahme bzw. EKIS-Abfrage zugeführt, im Zuge welcher, nach Aussage Oberst G., hervorgekommen sei, dass bei einem nicht unerheblichen Teil Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex im Zusammenhang mit Gewalttaten im Fußballsport aufschienen.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer am 21.05.2017 in den frühen Nachmittagsstunden im örtlichen Umfeld der Savoyenstraße in 1160 Wien bzw. Schloss Wilhelminenberg anwesend war respektive, dass er dort einer Datenaufnahme, EKIS-Abfrage bzw. Identitätsfeststellung unterzogen wurde.

Parallel zu den Geschehnissen in 1160 Wien, Savoyenstraße, wurden bei der Autobahnraststation Leobersdorf die aus Graz anreisenden Fußballfans von Einsatzbeamten unter der Leitung Oberst G. in Empfang genommen und in weiterer Folge zum Allianz Stadion geleitet. Szenekundige Beamte berichteten Oberst G., dass nicht alle der gewaltgeneigten Fans des SK Sturm Graz gemeinsam mit den Bussen angereist waren, was aufgrund früherer Vorerfahrungen die Annahme nahelegte, dass gewaltgeneigte Fans individuell anreisen bzw. kämpferische Auseinandersetzungen zu gewärtigen waren. So etwa auch beim Fußballmatch Austria Wien gegen SK Sturm Graz im Oktober 2016 im Ernst-Happel Stadion: Zu dem Zeitpunkt als Einsatzbeamte anreisende Fanbusse aus der Steiermark bei der Raststation in Leobersdorf in Empfang nahmen, versuchte damals eine Zusammenrottung von „Problemfans“ des SK Sturm Graz den Heimsektor der Austria zu stürmen. Nach Aussage Oberst G. sei damals der nunmehrige Beschwerdeführer aufgegriffen, eine Identitätsfeststellung unterzogen und aus dem Sicherheitsbereich verwiesen worden.

Oberst G. und ein szenekundiger Beamte aus Graz positioniert sich, nach deren Eintreffen beim Allianz Stadion am 21.05.2017, auf Höhe Linzer Straße/ Deutschordenstraße.

Der Beschwerdeführer war am beschwerdegegenständlichen Tag gemeinsam mit Herrn T. mit dem Auto des Beschwerdeführers von der Wohnung des Beschwerdeführers in … Wien kommend um ca. 14:45 Uhr zum Fußballmatch angereist und parkte sein Fahrzeug in 1140 Wien, Heinrich-Collin-Straße. Beide gingen in weiterer Folge zum Allianz Stadion in Richtung Gästesektor. Auf dem Weg zum Gästesektor trafen sie um ca. 15:00 Uhr auf einen Tross (ca. 70-80 Personen) von Sturm-Graz-Fans bei der Müller-Gutenbrunn-Straße, wo der Beschwerdeführer unter anderem auch Herrn Mag. M. erstmalig sah.

Dieser Tross an Personen wurde von Oberst G. und dem szenekundigen Beamten aus Graz als geschlossener Block wahrgenommen. Aufgrund ihrer Erfahrungen gingen diese beiden Beamten davon aus, dass es sich dabei um den Personenkreis handelte, der bereits zuvor im Areal des Schlosses Wilhelminenberg in Erscheinung getreten war. Aufgrund der bereits bekannten gewalttätigen früheren Auseinandersetzungen zwischen den gewaltgeneigten Anhängern der rivalisierenden Fanclubs des SK Sturm Graz und SK Rapid Wien, der Beurteilung der Gefährlichkeit durch szenekundige Beamte, des zufälligen Auffallens der Geschehnisse am Wilhelminenberg am beschwerdegegenständlichen Tag durch einen interessanten Passanten samt anschließendem Eintreffen von Polizeikräften, was wiederum eine Hintanhaltung gewaltsamer Auseinandersetzung zwischen Fans des SK Sturm Graz und SK Rapid Wien auf dem Wilhelminenberg zur Folge gehabt hätte, aber auch aufgrund des Umstandes, dass sich nicht weit entfernt von der Müller-Gutenbrunn-Straße/Linzer Straße das Lokal „H.“ befindet, welches ein Treffpunkt für gewaltgeneigte Rapid Fans ist, erachtete Oberst G. unmittelbaren Handlungsbedarf zur Hintanhaltung eines Zusammentreffens allfällig gewaltgeneigter Rapid- bzw. Sturm-Graz-Fans als gegeben.

Oberst G. ordnete deshalb die Einkesselung und Abdrängung aller dieser von der Müller-Gutenbrunn-Straße kommenden Personen durch Einsatzkräfte auf Höhe Linzer Straße 340 bis 344 an. Ebenso ordnete er gesamthaft gegenüber den als Block auftretenden Personen die Vornahme von Identitätsfeststellungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG, von Personsdurchsuchungen, der Sicherstellung der Eintrittskarten zum Fußballspiel sowie Ausspruch von Wegweisungen bzw. Betretungsverbot gemäß Paragraph 49 a, SPG an. Oberst G. informierte persönlich die sodann Angehaltenen, dass aufgrund der Vorfälle bei Schloss Wilhelminenberg ein gefährlicher Angriff vorgefallen sei. Weiters informierte er diese davon, dass sie aus dem Sicherheitsbereich verwiesen werden, allfällig vorhandene Eintrittskarten abgenommen werden und die Identitäten der Angehaltenen festgestellt werden, wozu er sie auch zur Mitwirkung aufforderte, andernfalls sich das Prozedere verlängern würde.

Vor Ort wurden die getroffenen Anordnungen dann von Einsatzbeamten in zwei Bussen gegenüber den Angehaltenen jeweils im Einzelnen umgesetzt. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden die Amtshandlungen um 15:43 Uhr gesetzt und er musste anschließend in einem Bereich warten, in welchem die bereits vor ihm beamtshandelten Personen warten mussten. Erst als alle fertig waren, durfte er den Bereich verlassen. Insgesamt wurden gegenüber 58 Personen Wegweisungen bzw. Betretungsverbote ausgesprochen. Von diesen 58 Personen waren 20 Personen bereits am frühen Nachmittag des beschwerdegegenständlichen Tages im Umfeld 1160 Wien, Savoyenstraße/Schloss Wilhelminenberg einer Identitätsfeststellung unterzogen worden.

Eine auf den Beschwerdeführer individuell bezogene Prognosebeurteilung wurde am beschwerdegegenständlichen Tag nicht vorgenommen. Aufgrund der gegenüber den ankommenden Block als Ganzes vorgenommenen Prognose wurde auch der Beschwerdeführer angehalten, einer Identitätsfeststellung gestützt auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG und (oberflächlichen) Personsdurchsuchung gestützt auf Paragraph 40, Absatz 2, SPG unterzogen, gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SPG aus dem Sicherheitsbereich weggewiesen und ein Betretungsverbot ausgesprochen sowie gestützt auf Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 16, SPG die Eintrittskarte abgenommen. Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung endete am 21.05.2017 um ca. 16:45 Uhr.

6.2. Die im Wesentlichen unstrittigen Feststellungen gründen sich auf das Beschwerdevorbringen, auf die Gegenschrift der belangten Behörde samt vorgelegtem Verwaltungsakt und auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen T., Mag. M. sowie Oberst G. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Dass gegenüber dem Beschwerdeführer die in beschwerdegezogenen Amtshandlungen gesetzt wurden, wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Sie erschließen sich auch durch die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers, den im Akt der belangten Behörde einliegenden, samt die konkret herangezogenen Rechtsgrundlagen ausweisenden Berichte bzw. Bestätigungen (Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung der LPD Wien vom 21.05.2017, Betretungsverbot-Bericht der LPD Wien vom 21.05.2017, Bericht der LPD Wien vom 26.05.2017) und ebenso aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Oberst G. im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dieser sagte dabei glaubhaft aus, dass die beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen auf seiner Anordnung zurückgehen bzw. auf deren Grundlage gesetzt wurden respektive, dass es Gesamterwägungen waren, die zu den beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen führten und keine auf den Beschwerdeführer im Einzelnen abstellende Erwägung.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Vorfällen am frühen Nachmittag des 21.05.2017 in 1160 Wien, Savoyenstraße/Schloss Wilhelminenberg, gründen sich im Wesentlichen auf die glaubhafte Aussage des Zeugen Oberst G., den Bericht der LPD Wien vom 24.05.2017, den Bericht der LPD Wien vom 26.05.2017, die Liste jener Personen, die am 21.05.2017 bei Schloss Wilhelminenberg einer Identitätsfeststellung unterzogen wurden.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Vorfällen im März 2017 anlässlich des Fußballmatchs zwischen SK Sturm Graz und SK Rapid Wien in Graz stützen sich im Wesentlichen auf den Aktenvermerk der LPD Steiermark vom 13.03.2017 und die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Oktober 2016 sowie jene, die das Ablaufprozedere im Zusammenhang mit der Anreise der aus Graz kommenden Fußballfans des SK Sturm Graz betreffen, stützen sich auf die glaubhafte Aussage des Zeugen Oberst G..

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Anreise des Beschwerdeführers zum verfahrensgegenständlichen Fußballmatch stützen sich auf die nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen T.. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie am beschwerdegegenständlichen Tag vor Ort in 1160 Wien, Savoyenstraße/Schloss Wilhelminenberg jeweils nicht anwesend waren; beide haben ebenso übereinstimmend ausgesagt, dass sie gemeinsam mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers von dessen Wohnung im … Wiener Gemeindebezirk aus in Richtung Allianz Stadion gefahren waren und das Fahrzeug im näher benannten örtlichen Umfeld des Allianz Stadions geparkt haben und dann anschließend zu Fuß Richtung Gästesektor des Allianz Stadions gegangen waren. Über eine allfällige Spekulation hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer am beschwerdegegenständlichen Tag am frühen Nachmittag im Umfeld des Schlosses Wilhelminenberg aufgehalten haben hätte können (zum Beispiel weil er mit anderen Personen in den Wald flüchtete und deshalb keine Identitätsfeststellung bei Schloss Wilhelminenberg unterzogen wurde), sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Daran vermag auch der Umstand, dass ein auf den Zeugen T. zugelassenes Fahrzeug mit Grazer Kennzeichen in 1160 Wien, Savoyenstraße, am beschwerdegegenständlichen Tag von den vor Ort befindlichen Einsatzbeamten dokumentiert wurde, nichts ändern, weil dies insbesondere keine Rückschlüsse auf eine Anwesenheit des Beschwerdeführers stichhaltig indiziert. Dazu hat auch der Zeuge T. im Zuge seiner Einvernahme sehr glaubhaft bestritten, nie ein Fahrzeug mit Grazer Kennzeichen besessen und noch nie in Graz gelebt zu haben, weshalb es sich auch nicht erklären könne, wie seine personenbezogenen Daten im Kontext zur Fahrzeugzulassung stünden.

Die Feststellungen, dass die anschließenden Amtshandlungen gegenüber den betroffenen 58 Personen im Einzelnen der zwei Polizeibusse durchgeführt wurden und bis ca. 16:45 Uhr dauerten, stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen T. und Mag. M. sowie auf den Betretungsverbot-Bericht der LPD Wien vom 21.05.2017, in welchem vermerkt ist, die betroffenen Personen seien von den Kräften des D. 1 und D. 2 von 15:15 bis 16:44 Uhr gemäß Paragraph 49, Absatz 2, SPG aus dem Sicherheitsbereich weggewiesen worden. Nach der dazu allgemein gehaltenen Aussage des Beschwerdeführers war er ca. 2 ½ Stunden anwesend; dagegen bezifferte der Zeuge T. nachvollziehbarer die Dauer der Amtshandlung präziser dahingehend, dass der Beginn des Einkesselns um ca. 15:00 Uhr/plus minus 20 Minuten erfolgt sei und das Ende um ca. 17:00 Uhr war – letzteres unter Bezugnahme auf das bereits um 16:30 Uhr begonnene Spiel. Damit erscheint das im Betretungsverbot-Bericht dokumentierte Ende der Amtshandlung als plausibel.

römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, lauten auszugsweise:

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Eine allgemeine Gefahr besteht
    1. Ziffer eins
      bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3)
      Oder
    2. Ziffer 2
      sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
  2. Absatz 2,Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
    1. Ziffer eins
      nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
    2. Ziffer 2
      nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder
    3. Ziffer 3
      nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder
    4. Ziffer 4
      nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder
    5. Ziffer 5
      nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 30, oder
    6. Ziffer 6
      nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,,
    handelt.
  3. Absatz 3,Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
  4. Absatz 4,Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“

Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

Paragraph 28 a,
  1. Absatz eins,Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
  3. Absatz 3,In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.“

Verhältnismäßigkeit

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
  2. Absatz 2,Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
    1. Ziffer eins
      von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
    2. Ziffer 2
      darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
    3. Ziffer 3
      darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
    4. Ziffer 4
      auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
    5. Ziffer 5
      die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“

Beendigung gefährlicher Angriffe

Paragraph 33,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.“

Identitätsfeststellung

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
    2. Ziffer 2
      wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort
      1. Litera a
        mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
      2. Litera b
        flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
    3. Ziffer 3
      wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
    4. Ziffer 4
      wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
    5. Ziffer 5
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
      1. Litera a
        um einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB) oder
      2. Litera b
        um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
      3. Litera c
        um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat.
    6. Ziffer 6
      wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;
    7. Ziffer 7
      wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;
    8. Ziffer 8
      wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den Paragraphen 36 a, Absatz 3 und 4 und 38 a Absatz eins und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist;
    9. Ziffer 9
      wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

Durchsuchung von Menschen

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
  3. Absatz 3,[…]
  4. Absatz 4,Bei Durchsuchungen gemäß Absatz eins und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.“

Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde bei einer Großveranstaltung zu nicht bloß vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen kommen, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung den Zutritt zur Veranstaltungsstätte von der Bereitschaft der Menschen, ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zu machen; dies gilt nicht für Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte sind sie jedenfalls ersichtlich zu machen. Solche Verordnungen können auch mehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartige Veranstaltungen erfassen.
  3. Absatz 3,Wurde für eine Veranstaltung eine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die Zutritt haben wollen, vor dem Einlaß zu durchsuchen (Kleidung und mitgeführte Behältnisse) und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht nicht.“

Sicherstellen von Sachen

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern;
    2. Ziffer 2
      die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung
      1. Litera a
        seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder
      2. Litera b
        ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;
    3. Ziffer 3
      denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen;
    4. Ziffer 4
      die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hat die Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Ziffer 4, sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (Paragraph 14, Absatz 5,) zu übergeben.“

Sicherheitsbereich

Paragraph 49 a,
  1. Absatz eins,Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß oder zu gefährlichen Angriffen nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres In-Kraft-Tretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Absatz eins, einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereichs nach Absatz eins, zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.“

Unmittelbare Zwangsgewalt

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (Paragraph 33,) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.“

Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

Paragraph 87,

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.“

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
  2. Absatz 2,Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Beschwerden gemäß Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
  4. Absatz 4,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welcher lautet:

„§ 35.
  1. Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
  2. Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
  3. Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
  4. Absatz 4,Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
    2. Ziffer 2
      die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
    3. Ziffer 3
      die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
  5. Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet auszugsweise:

„§ 1.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
    737,60 Euro
  2. Ziffer 2
    Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
    922,00 Euro
  3. Ziffer 3
    Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    57,40 Euro
  4. Ziffer 4
    Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    368,80 Euro
  5. Ziffer 5
    Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
    461,00 Euro
  6. Ziffer 6
    Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    553,20 Euro
  7. Ziffer 7
    Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    276,60 Euro“

römisch drei.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).

1.2.1. Ebenso wie die (Maßnahmen-)Beschwerdemöglichkeit gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das Verwaltungsgericht lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf zur Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber zur Eröffnung von Zweigleisigkeiten vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 69 mwN; Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 31).

1.2.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat.

Dass die gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzten Amtshandlungen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgten (polizeiliches Einkesseln und Anhalten samt Befehl an den weiteren Amtshandlungen mitzuwirken, andernfalls sich das Prozedere verlängern würde) und damit, auch mangels echtem freiwilligen Mitwirkens an den beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen, ein im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt, wurde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren selbst nicht einmal eingewendet.

1.3. Zur Anhaltung

1.3.1. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die (polizeiliche) Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Ebenso wie die Beschwerde ging auch die belangte Behörde in der Gegenschrift inhaltlich auf die in Beschwerde gezogene Anhaltung konkret nicht ein, beantragte aber die Beschwerde in diesem Punkt kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

1.3.2. Eine Festnahme oder Anhaltung einer Person verletzt das durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit), wenn sie gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt, wenn sie in Anwendung eines verfassungswidrigen, insbesondere den genannten Verfassungsvorschriften widersprechenden Gesetzes, wenn sie gesetzlos oder in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergangen ist (zB: VfSlg. 15.372 aus 1998,).

Wesentlich für einen Freiheitsentzug ist die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich. Entscheidend ist dabei die Unterbindung einer (persönlichen) „Ortsveränderung“ mit physischen Mitteln vergleiche etwa Kopetzki in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel eins, PersFrG, Rz 21, 25 und 31 (2002), herausgegeben von Korinek/Holoubek).

Von einem Eingriff in die persönliche Freiheit kann nach der Rechtsprechung nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde oder ihren Hilfsorganen zu verweilen, diese Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung oder einer Anwesenheitspflicht ist vergleiche etwa VfSlg. 15.372 aus 1998,, 12.056 aus 1989,, 7298 aus 1974,, 5963 aus 1969, oder 5280 aus 1966,, bzw. VwGH vom 23.03.2004, Zl 2002/01/0542).

1.3.3. In der Beschwerdesache wurde die Festnahme des Beschwerdeführers nicht ausgesprochen. Eine gesetzliche Grundlage für die in weiterer Folge erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers wurde von den Parteien nicht angesprochen und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer ab ca. 15:00 Uhr beginnend (zusammen mit anderen Personen) durch Polizeieinheiten eingekesselt und abgedrängt wurde und dann in weiterer Folge zur Hintanhaltung eines seitens der agierenden Einsatzbeamten prognostizierten Zusammentreffens allfällig gewaltgeneigter Fans des SK Rapid Wien bzw. des SK Sturm Graz angehalten, den weiteren in beschwerdegezogenen Amtshandlungen zugeleitet sowie nach Beendigung der gegen den Beschwerdeführer gesetzten Amtshandlungen um ca. 15:43 Uhr bis zur Beendigung der gegenüber den weiteren insgesamt 58 Personen durchgeführten Amtshandlungen rund eine Stunde vor Ort weiter angehalten wurde.

Losgelöst von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der weiteren in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen kann das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht erkennen, dass nach Beendigung der gegen den Beschwerdeführer geführten Amtshandlungen weiterhin aufrecht erhaltenen Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Beendigung der Amtshandlungen gegenüber den weiteren anderen bzw. insgesamt 58 Personen solche Umstände vorlagen, die die Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. die Aufrechterhaltung der Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit nötig machten. Unter fallbezogener Würdigung der konkreten Beweisergebnisse wurde der Beschwerdeführer folglich unzulässig in seiner persönlichen Freiheit beschränkt.

1.4. Zur Identitätsfeststellung

1.4.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Durchführung der Identitätsfeststellung als rechtswidrig, weil er unter Hinweis auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG mit keinem gefährlichen Angriff im Zusammenhang stand noch über einen solchen Auskunft erteilen hätte können und seine Identitätsfeststellung auch nicht auf Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 9, SPG gerechtfertigt gewesen wäre.

Seitens der belangten Behörde wurde die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung unter Hinweis auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG argumentiert, weil die einschreitenden Organwalter zum Zeitpunkt des Einschreitens zulässigerweise davon ausgehen konnten, dass einige Stunden zuvor in 1160 Wien, Savoyenstraße, ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat und, dass es ohne polizeiliches Einschreiten im Stadion zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Fangemeinden kommen würde. In Gesamtbetrachtung auch zu früheren Vorfällen und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im Tross von Fans aufhielt, die wegen der Vorbereitungshandlungen zum Raufhandel („Drittortauseinandersetzung“) unter Tatverdacht standen, ergebe sich zweifelsfrei, dass die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers zulässig gewesen sei.

Behördenvorbringen, Aktenlage und Aussage des Zeugen Oberst G. benennen als (alleinig) herangezogene gesetzliche Grundlage für die beschwerdegegenständliche Identitätsfeststellung Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG.

1.4.2. Die Befugnis zur Identitätsfeststellung setzt die auf bestimmte Tatsachen gestützte Annahme voraus, der betreffende Mensch stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, SPG).

Ein gefährlicher Angriff wiederum ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes eine gerichtlich strafbaren Handlung – etwa nach dem Strafgesetzbuch oder dem Verbotsgesetz –, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird. Ebenso ist auch ein gefährlicher Angriff ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG). Dabei beginnt die „Bedrohung eines Rechtsgutes“ neben der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung in Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 3, SPG spätestens mit dem der Straftat unmittelbar vorausgehenden (und an sich noch straflosen) Vorbereitungshandlungen, vorausgesetzt diese Handlungen sind geeignet, die Bedrohung des Rechtsgutes vorzubereiten und es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Tatausführung. Es muss sich um das letzte Vorbereitungsstadium einer Straftat vor der ersten ausführungsnahen Handlung handeln. Eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass ein gefährlicher Angriff bevorstehe, genügt hingegen nicht vergleiche etwa Giese in: Thanner/Vogel, Sicherheitspolizeigesetz2, 178 f; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 197 ff, 202; Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz15, 57 ff; Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 273 ff, 280). Zur zeitlichen Eingrenzung bzw. zum Beginn eines gefährlichen Angriffs nach Paragraph 16, Absatz 3, SPG führen die parlamentarischen Materialien aus:

„[…] Die in Absatz 3, vorgenommene Vorverlegung des sicherheitspolizeilichen Gefahrenbegriffes kann nicht weiter eingegrenzt werden. Es ist jedoch selbstverständlich, daß der enge zeitliche Zusammenhang auch im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Tat zu sehen ist. An praktischen Beispielen verdeutlicht, wird man wohl davon auszugehen haben, daß ein Attentäter, der in seinem Versteck mit der Tatwaffe auf einen in einer halben Stunde erwarteten Fahrzeugkonvoi lauert, ebenso einen gefährlichen Angriff gemäß Absatz 3, setzt, wie jener Räuber, der in unmittelbarer Nähe einer Bank, mit Waffe und Maske versehen in einem Fahrzeug sitzend, den günstigsten Zeitpunkt abwartet, um den Überfall durchzuführen.“ Regierungsvorlage 148, BlgNR 18. GP, 35)

Auch kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ausweisleistung bzw. der Identitätsfeststellung bei der Vollziehung jene Bestimmungen, die auf einen „gefährlichen Angriff“ abstellen, darauf an, dass es zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hierfür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht. Dafür reicht die Tatsache allein nicht aus, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind. Ebenso wenig besteht auch eine allgemeine Ausweispflicht. Auch aus dem bloßen Herumschlendern auf einem öffentlichen Platz kann noch nicht auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes geschlossen werden. Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, SPG 1991 ist dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071, = VwSlg 15444 A/2000 mwN der Rechtsprechung und Literatur).

1.4.3. Diese zum Rechtseingriff ermächtigenden Befugnisse setzen foglich solcherart die auf bestimmte Tatsachen gestützte vertretbare Annahme voraus, der Betreffende stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff der abzuwehren ist.

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass für die Anwesenheit des Beschwerdeführers selbst in 1160 Wien, Savoyenstraße, zum Zeitpunkt der Anordnung der durchzuführenden Maßnahmen keine vertretbaren Anhaltspunkte (etwa glaubhafte Namhaftmachung durch einen Dritten, sachbezogene Äußerungen des Beschwerdeführers oder Dritter, unmittelbare örtliche bzw. zeitliche Nahebeziehung des Beschwerdeführers am frühen Nachmittag in der Savoyenstraße oder Aufscheinen in der Liste jener Personen, die am 21.05.2017 bei Schloss Wilhelminenberg einer Identitätsfeststellung unterzogen wurden) vorhanden waren.

Durch das Mitgehen des Beschwerdeführers in einem Tross von Menschen (in 1140 Wien, Linzer Straße/Müller-Gutenbrunn-Straße), die von szenekundigen Beamten ohne Konkretisierung einzelner Personen (bzw. des Beschwerdeführers) als jene ausgemacht werden, die gewaltgeneigte Sturm-Graz-Fans sind, begründet für sich alleine ebenso keine bestimmte Tatsache, auf die die vertretbare Annahme gestützt werden könnte, der Beschwerdeführer hätte 1 ½ bis 2 Stunden zuvor bei der in 1160 Wien, Savoyenstraße, angenommenen Drittortauseinandersetzung teilgenommen. Es widerstreitet auch nicht der Lebenserfahrung, dass neben (grundsätzlich) gewaltgeneigten Fußballfans auch nicht gewaltgeneigte Fußballfans eine Auswärtsmannschaft denselben Zugangsweg zum Gästesektor des Allianz Stadions beschreiten, weshalb ein mögliches, zufälliges Zusammentreffen gewaltgeneigter mit nicht-gewaltgeneigten Fußballfans im selben „Tross“ von Menschen per se nicht abwegig ist.

Eine auf die Person des Beschwerdeführers abstellende Annahme, derzufolge dieser selbst zu den gewaltgeneigten Sturm-Graz-Fans zählt und er im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem befürchteten Zusammentreffen der gewaltgeneigten Rapid-Fans steht bzw. sich im letzten Vorbereitungsstadium einer Straftat (z.B. Raufhandel) befindet, wurde vor der (auch) den Beschwerdeführer einbeziehenden Anordnung der Identitätsfeststellung vor der Anordnung nicht getroffen.

Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als rechtmäßig.

1.5. Zur Durchsuchung des Beschwerdeführers

1.5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Durchsuchung seiner Person als nicht gerechtfertigt, weil kein ausreichender Grund zur Annahme vorlag, er stünde mit einem aktuell stattfindenden, unmittelbar bevorstehenden oder unmittelbar zuvor stattgefundenen gefährlichen Angriff in Zusammenhang. Die belangte Behörde replizierte darauf, Paragraph 40, Absatz 2, SPG spreche ausdrücklich davon, dass eine Person mit einem gefährlichen Angriff in Zusammenhang stehe und nicht, dass der gefährliche Angriff von der Person ausgehe. Denkbar sei es daher, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, der „Geschädigte“ von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchsucht werde.

1.5.2. Die in Anspruch genommene gesetzliche Grundlage des Paragraph 40, Absatz 2, SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

Im verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahren ist, wie bereits oben ausgeführt, kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass gegen den Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen vorlagen, aufgrund welcher bei Anordnung bzw. Durchführung seiner Personendurchsuchung vertretbar die Annahme gestützt werden konnte, er stünde gegenwärtig (aber auch nicht hinsichtlich der Vorfälle am frühen Nachmittag in der Savoyenstraße) mit einem gefährlichen Angriff im Zusammenhang. Für das weitere Zulässigkeitskriterium für die Durchsuchungsbefugnis, namentlich einer vertretbaren Annahme, der Beschwerdeführer hätte einen Gegenstand bei sich vom dem Gefahr ausgeht, hat das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte hervorgebracht. In Ermanglung derartiger Anhaltspunkte war die Durchsuchung des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig.

1.6. Zur Abnahme der Eintrittskarte

1.6.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Abnahme und Einziehung seiner Eintrittskarte als gesetzlich nach Paragraph 42, Absatz eins, SPG als nicht gedeckt: Ein gefährlicher Angriff sei weder vorgelegen noch könne durch die Sicherstellung einer Eintrittskarte eine Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen verhindert werden.

Zu diesem Vorbringen beschränkt sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, dass sie der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Eintrittskarte sei gemäß Paragraph 42, SPG sichergestellt worden, ausdrücklich nicht entgegentrat.

1.6.2. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass dem Beschwerdeführer seine Eintrittskarte gestützt auf Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 16, SPG abgenommen wurde.

Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Sachen sicherzustellen, wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern.

Ob ein Eintrittskarte, welche hier im Kern schuldrechtlich zum Besuch der Veranstaltung bzw. des Platzes, für welche sie erworben wurde, berechtigt, auf Grundlage einer zur Sicherstellung von „Sachen“ ermächtigenden Rechtsgrundlage zulässigerweise überhaupt sichergestellt werden darf, kann dahingestellt bleiben: Die Sicherstellung der Eintrittskarte des Beschwerdeführers erweist sich vor dem Hintergrund des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, SPG bereits deshalb nicht als rechtmäßig, weil, wie bereits oben dargelegt, kein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Eintrittskarte vorlag und die Sicherstellung seiner Eintrittskarte folglich auch nicht dazu diente, eine (weitere) Bedrohung der im Gesetz genannten Schutzgüter zu verhindern vergleiche etwa Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht (1998) Rz 519).

1.7. Zum Verweis aus dem Sicherheitsbereich

1.7.1. Der Beschwerdeführer moniert die Rechtswidrigkeit seiner Wegweisung aus dem Sicherheitsbereich, weil keine bestimmte Tatsache für die Annahme im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, SPG dafür vorlag, dass er gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt im Sicherheitsbereich begehen würde. Die Maßnahme sei pauschal und ohne ausreichender Überprüfung und Beurteilung des Einzelfalles erfolgt.

Die belangte Behörde verwies dazu in der Gegenschrift zunächst auf die Verordnung des Wiener Landespolizeipräsidenten, welche für den Zeitraum des 21.05.2017, von 09:00 Uhr bis 24:00 Uhr, die in dessen Paragraph 2, näher festgelegte Örtlichkeit zum Sicherheitsbereich erklärt. Abstellend auf den vorgelegten Bericht der Einsatzabteilung vom 26.05.2017 erachtete die belangte Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Sicherheitsbereich und der Untersagung seines Stadion Betretens jedenfalls als gegeben, weil durch die Beobachtungen der einschreitenden Beamten bestätigt wäre, dass es sich bei jenen Personen, welche sich in der Linzer Straße unter lautem Rufen von Schlachtgesängen näherten, um jene Fangruppe handelte, welche zuvor im Bereich der 1160 Wien, Savoyenstraße, Vorbereitungshandlungen zu einem Raufhandel mit Fans der gegnerischen Mannschaft tätigten.

1.7.2. Paragraph 49 a, Absatz 2, SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Paragraph 49 a, Absatz eins, SPG einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des in der genannten Verordnung festgelegten Sicherheitsbereichs zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen.

Ein Sicherheitsbereich gemäß Paragraph 49 a, Absatz eins, SPG wurde durch die Verordnung des Wiener Landespolizeipräsidenten vom 17.05.2017 zu GZ E1/138764/2017 für das am 21.05.2017 stattfindende Fußballspiel zwischen SK Rapid Wien und SK Sturm Graz erlassen. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer aus dem in der Verordnung festgelegten Sicherheitsbereich gemäß Paragraph 49 a, Absatz 2, SPG weggewiesen wurde und ihm gegenüber ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.

1.7.3. Paragraph 49 a, SPG (bzw. seine zuvor bis zur Novelle Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2007,, in Paragraph 36 c, SPG angesiedelte Vorläuferbestimmung) ist in seinen Voraussetzungen Paragraph 38 a, SPG (Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt) nachgebildet (dahingehend auch die Erläuterungen zur SPG-Novelle 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005,, Regierungsvorlage 1188, BlgNR 22. GP, zu Paragraph 36 c, SPG). Die dazu ergangene Rechtsprechung lässt sich daher auch auf Paragraph 49 a, SPG übertragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom 31.05.2012, Zl 2012/01/0018, begründend zu Paragraph 38 a, SPG ausgeführt:

„Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (…).“

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht fest, dass die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine auf die Person des Beschwerdeführers abstellende konkrete bzw. individuelle Gefährlichkeitsprognose bzw. keine Prognose über die vom Beschwerdeführer beim Fußballmatch bzw. im Sicherheitsbereich zu erwartenden Verhaltensweisen vorgenommen haben. Damit konnten sie aber die Wegweisung und das Betretungsverbot bezogen auf die Person des Beschwerdeführers nicht auf eine vertretbare Annahme stützen, dass dieser einen gefährlichen Angriff begehen werde. Die Wegweisung und das Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer erweisen sich daher als rechtswidrig.

1.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV und war im Hinblick darauf zu treffen, dass die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang standen.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes; Aufgabe; Befugnis; Verwaltungsübertretung; gefährlicher Angriff; Ausweisleistung; zwangsweise Identitätsfeststellung; Anhaltung; Durchsuchung; Wegweisung; Sicherheitsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.067.9086.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Dokumentnummer

LVWGT_WI_20180214_VGW_102_067_9086_2017_00