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Sicherheitspolizeigesetz § 28a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 28 am 06.09.2026
§ 29 am 06.09.2026
Alle Fassungen
§ 28a heute
§ 28a gültig ab 01.10.2000
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 85/2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28a
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung
§ 28a.
Paragraph 28 a,
(1)
Absatz eins,
Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.
(2)
Absatz 2,
Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3)
Absatz 3,
In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40010886
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P28a/NOR40010886
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