Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 42

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sicherstellen von Sachen

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern;
    2. Ziffer 2
      die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung
      1. Litera a
        seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder
      2. Litera b
        ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;
    3. Ziffer 3
      denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen;
    4. Ziffer 4
      die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hat die Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Ziffer 4, sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (Paragraph 14, Absatz 5,) zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032747

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P42/NOR40032747

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