Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Identitätsfeststellung

Paragraph 35, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

  1. Ziffer eins
    wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
  2. Ziffer 2
    wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort
    1. Litera a
      mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
    2. Litera b
      flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
  3. Ziffer 3
    wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
  4. Ziffer 4
    wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
  5. Ziffer 5
    wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
    1. Litera a
      um einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 146 b, ABGB) oder
    2. Litera b
      um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
    3. Litera c
      um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat.
  1. Absatz 2Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
  2. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063337

Alte Dokumentnummer

N4199117401J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P35/NOR12063337

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