Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
01.01.9000
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Identitätsfeststellung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort
mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162Paragraph 162, Abs. 1Absatz eins, ABGB oder § 111cParagraph 111 c, AußStrG) oder
um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat.
wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;
wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;
wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach § 36aParagraph 36 a, oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38aParagraph 38 a, sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;
wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49aParagraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
(2)Absatz 2Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40217789