Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 35, tagesaktuelle Fassung

Sicherheitspolizeigesetz § 35

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

07.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Identitätsfeststellung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
    2. Ziffer 2
      wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort
      1. Litera a
        mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
      2. Litera b
        flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
    3. Ziffer 3
      wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
    4. Ziffer 4
      wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
    5. Ziffer 5
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
      1. Litera a
        um einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB, Paragraphen 107, Absatz 3, Ziffer 4, oder 111c AußStrG) oder
      2. Litera b
        um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
      3. Litera c
        um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat oder
      4. Litera d
        um einen Menschen, zu dessen Wohl ein Gericht eine Verfügung gemäß Paragraph 259, Absatz 4, ABGB getroffen hat;
    6. Ziffer 6
      wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;
    7. Ziffer 7
      wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;
    8. Ziffer 8
      wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach Paragraph 36 a, oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;
    9. Ziffer 9
      wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
  2. Absatz 2Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40239008

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P35/NOR40239008