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Bundesrecht konsolidiert: Sicherheitspolizeigesetz § 35, tagesaktuelle Fassung
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D)
Sicherheitspolizeigesetz § 35
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 34 am 08.12.2024
§ 35a am 08.12.2024
Alle Fassungen
§ 35 heute
§ 35 gültig ab 07.03.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
§ 35 gültig von 01.01.2020 bis 06.03.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
§ 35 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017
§ 35 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
§ 35 gültig von 01.09.2013 bis 31.07.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
§ 35 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
§ 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2007
§ 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
§ 35 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
§ 35 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
§ 35 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1997
§ 35 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.1997
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 206/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
07.03.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Identitätsfeststellung
§ 35.
Paragraph 35,
(1)
Absatz eins
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
1.
Ziffer eins
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
2.
Ziffer 2
wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort
a)
Litera a
mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
b)
Litera b
flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
3.
Ziffer 3
wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
4.
Ziffer 4
wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
5.
Ziffer 5
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
a)
Litera a
um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB, §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c AußStrG) oder
um einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB, Paragraphen 107, Absatz 3, Ziffer 4, oder 111c AußStrG) oder
b)
Litera b
um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
c)
Litera c
um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat oder
d)
Litera d
um einen Menschen, zu dessen Wohl ein Gericht eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat;
um einen Menschen, zu dessen Wohl ein Gericht eine Verfügung gemäß Paragraph 259, Absatz 4, ABGB getroffen hat;
6.
Ziffer 6
wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;
7.
Ziffer 7
wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;
8.
Ziffer 8
wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach § 36a oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;
wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach Paragraph 36 a, oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;
9.
Ziffer 9
wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
(2)
Absatz 2
Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3)
Absatz 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
Im RIS seit
14.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40239008
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P35/NOR40239008