Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sicherstellen von Sachen

Paragraph 42, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,

  1. Ziffer eins
    wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern;
  2. Ziffer 2
    die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung
    1. Litera a
      seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder
    2. Litera b
      ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;
  3. Ziffer 3
    denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen;
  4. Ziffer 4
    die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden.
In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen.
  1. Absatz 2,Die sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände sowie solche, die aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden, hat die Behörde nach den hiefür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063344

Alte Dokumentnummer

N4199117408J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P42/NOR12063344

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