Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2013/16/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2013/16/0050

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §245 Abs1;
BAO §273 Abs1 litb;
BAO;
GEG §6;
GEG;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/16/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden

  1. Ziffer eins
    des G M (hg. Zl. 2013/16/0050) und
  2. Ziffer 2
    der M M (hg. Zl. 2013/16/0051)
beide in W und vertreten durch Dr. Wolfgang Mekis, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 5, gegen die Bescheide des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 7. März 2013, Zl. Jv 1016/13z-33, betreffend Zurückweisung eines Berichtigungsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde Berichtigungsanträge der Beschwerdeführer in einer Angelegenheit der Gerichtsgebühren als verspätet zurückgewiesen.

In den gleichlautenden Begründungen ging die belangte Behörde von Zustellungen der mit den Berichtigungsanträgen bekämpften Zahlungsaufträge an die Beschwerdeführer am 8. Februar 2013 aus. Die zur Erhebung eines Berichtigungsantrages in Paragraph 7, Absatz eins, GEG normierte Frist von 14 Tagen habe daher mit Ablauf des 22. Februar 2013 geendet und die am 26. Februar 2013 eingelangten Berichtigungsanträge seien daher verspätet.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen sich die Beschwerdeführer im Recht auf Sachentscheidung verletzt erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen in den gleichlautenden Beschwerden vor, sie seien, wie sich aus angeschlossenen Ablichtungen ihrer Reisepässe ergebe, vom 5. bis 19. Februar 2013 im Ausland (in der Dominikanischen Republik) gewesen. Die Zahlungsaufträge seien danach in dem an der gleichen Anschrift wie ihre Wohnanschrift im Erdgeschoss befindlichen Restaurant vorgefunden worden.

Die belangte Behörde wendet in den Gegenschriften ein, in den Berichtigungsanträgen sei lediglich behauptet worden, dass der Berichtigungsantrag "innerhalb offener Frist" gestellt werde. Es seien keine Gründe vorgebracht worden, die auf einen Zustellanstand hingewiesen hätten. Erst im Rahmen der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof brächten die Beschwerdeführer vor, dass und aus welchen Gründen ein Zustellanstand vorliegen könne.

Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer gesetzlicher Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. Für dieses Verfahren ist mangels besonderer gesetzlichen Regelungen auch weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden, sondern es sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0045, mwN, sowie die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 2 und E 3 zu Paragraph 6, GEG, angeführte hg. Rechtsprechung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO und zum AVG hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen, wenn sie von der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat. Daher hat die Behörde vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn nämlich Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten; unterlässt sie dies, so kann der Rechtsmittelwerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides in seiner Beschwerde dartun vergleiche , zur BAO etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0033, mwN, und Ritz, BAO4, Paragraph 273, Tz 18, und zum AVG etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2011, 2011/02/0063, und vom 20. April 2010, 2009/11/0010, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, Paragraph 66, AVG E 82 bis E 88 zitierte hg. Rechtsprechung). Dieser der Rechtsprechung zur BAO und zum AVG entnehmbare Grundsatz ist auch im Verfahren nach dem GEG maßgeblich.

Die belangte Behörde ist in den vorliegenden Beschwerdefällen ihrer Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Berichtigungsanträge nicht nachgekommen. Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verpflichtung zu anderen Bescheiden kommen können.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 29. August 2013

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013160050.X00

Im RIS seit

24.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Dokumentnummer

JWT_2013160050_20130829X00

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