Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 245, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 245

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 245

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Einbringung der Beschwerde

Paragraph 245,
  1. Absatz einsDie Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (Paragraph 150,) verweist.
  2. Absatz 2Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (Paragraph 93, Absatz 3, Litera a,) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
  3. Absatz 3Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
  4. Absatz 4Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Absatz 2, oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Absatz 2,) oder die Entscheidung (Absatz 3,) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Absatz 3, kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
  5. Absatz 5Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des Paragraph 85, Absatz 2, bei Mängeln von Beschwerden.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145084

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P245/NOR40145084