Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten. Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
  2. Absatz 2,Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (Paragraph 11,) und die Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Geldstrafen (Paragraph eins, Ziffer 2,) dienen - auch für das Einbringungsverfahren.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Siehe auch § 409 Abs. 1 und 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Leistungsfrist, Zahlungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40087527

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P6/NOR40087527

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