Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 6, (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 50 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

  1. Absatz 2,Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (Paragraph 11,) - auch für das Einbringungsverfahren.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Siehe auch § 409 Abs. 1 und 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Leistungsfrist, Zahlungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12026984

Alte Dokumentnummer

N2196223060S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P6/NOR12026984

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