Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
GEG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 50 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Paragraph 6, (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 50 S zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(2)Absatz 2,Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) - auch für das Einbringungsverfahren.Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (Paragraph 11,) - auch für das Einbringungsverfahren.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Siehe auch § 409 Abs. 1 und 2 StPO,
BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Leistungsfrist, Zahlungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR12026984
Alte Dokumentnummer
N2196223060S