Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

2. Abschnitt
Vorschreibungsverfahren, Stundung und Nachlass

Zuständigkeit

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (Paragraph 30, GGG) und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist
    1. Ziffer eins
      der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
    2. Ziffer 2
      der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten im Sprengel seines Gerichts;
    3. Ziffer 3
      der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
    4. Ziffer 4
      der Präsident des Oberlandesgerichts Wien für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption;
    5. Ziffer 5
      die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
    6. Ziffer 6
      bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Dienstaufsicht

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40167963

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P6/NOR40167963

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