Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 245
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
26.08.1994
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugsbereich Abs. 1: auf am 19. 4. 1980 bereits rechtskräftige
Bescheide nicht anzuwenden (Art. V, Z 16,
BGBl. Nr. 151/1980).
Abs. 4: erst auf ab dem 19. 4. 1980 gestellte Anträge
anzuwenden (Art. V, Z 17,
BGBl. Nr. 151/1980).
Text
2. Einbringung.
§ 245.
(1)Absatz einsDie Berufungsfrist beträgt einen Monat, bei zollamtlichen Bestätigungen (§ 59 Zollgesetz 1955, BGBl. Nr.1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129), die als Bescheide gelten, zwei Monate. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
(2)Absatz 2Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(3)Absatz 3Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(4)Absatz 4Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044021
Alte Dokumentnummer
N3196118075S