Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/15/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7881 F/2003

Geschäftszahl

2003/15/0087

Entscheidungsdatum

27.11.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1988 §100 Abs2;
EStG 1988 §101;
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 100 heute
  2. EStG 1988 § 100 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 100 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 100 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 100 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 100 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 100 gültig von 01.04.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. EStG 1988 § 100 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  9. EStG 1988 § 100 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. EStG 1988 § 100 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  11. EStG 1988 § 100 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  12. EStG 1988 § 100 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.2003
  1. EStG 1988 § 101 heute
  2. EStG 1988 § 101 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. EStG 1988 § 101 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. EStG 1988 § 101 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  5. EStG 1988 § 101 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  6. EStG 1988 § 101 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. EStG 1988 § 101 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 99 heute
  2. EStG 1988 § 99 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 99 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 99 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 99 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 99 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  7. EStG 1988 § 99 gültig von 01.04.2012 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. EStG 1988 § 99 gültig von 14.01.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  9. EStG 1988 § 99 gültig von 29.12.2007 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  10. EStG 1988 § 99 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  11. EStG 1988 § 99 gültig von 03.08.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  12. EStG 1988 § 99 gültig von 27.08.2003 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  13. EStG 1988 § 99 gültig von 15.07.1999 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 99 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Kulturzentrums W (gemeinnütziger Verein in Liquidation) in S, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Bahnhofstraße 58, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. November 2002, Zl. RV/456-17/13/2002, betreffend Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG für den Zeitraum 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer veranstaltete Konzerte und engagierte dabei beschränkt steuerpflichtige Musiker. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe es zu Unrecht unterlassen, von Künstlerhonoraren in Höhe von insgesamt S 63.500,-- (1998) S 114.000,-- (1999) und S 410.197,-- (2000) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, EStG Einkommensteuer im Abzugswege einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ das Finanzamt gemäß Paragraph 100, Absatz 2, EStG Haftungsbescheide betreffend die Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99, leg. cit. an den Beschwerdeführer.

In der Berufung gegen diese Bescheide begehrte der Beschwerdeführer die "Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen". Wie sich aus einer während der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegten Tabelle ergebe, seien in den meisten Fällen die Grundvoraussetzungen eines Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen insofern erfüllt, so die Einkünfte pro mitwirkender Person nicht über S 6.000,-- gelegen seien. Außerdem sei in den meisten Fällen die Abzugsteuer entweder im Engagementvertrag oder bei der Honorarlegung vertraglich vom Empfänger bzw. von der Empfängerin übernommen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Künstlern, wonach entweder der Künstler oder der Beschwerdeführer die Abzugsteuer tragen sollten, könnten die gesetzlich normierte Stellung der Künstler als Steuerschuldner und die Stellung des Beschwerdeführers als Haftenden für die Abzugsteuer im Sinne des Paragraph 99, EStG nicht ändern. Gesetze seien nicht durch private Vereinbarungen veränderbar. Das Finanzamt habe den Beschwerdeführer zu Recht zur Haftung wegen des unterlassenen Steuerabzuges herangezogen.

Wenn der Beschwerdeführer vorgebracht habe, es ergäben sich nunmehr Schwierigkeiten, im Nachhinein die Formalerfordernisse des Vereinfachungserlasses des Bundesministeriums für Finanzen zu erfüllen, es erscheine aber glaubhaft, dass die "Gruppenangehörigen" in den einzelnen Jahren des Prüfungszeitraumes keine weiteren Konzerte in Österreich bestritten hätten, merke die belangte Behörde an, dass eben - schon, weil die genannten "Formalerfordernisse" nicht erfüllt seien - die Abzugsteuer nicht aus Vereinfachungsgründen entfallen könne.

Ob der Beschwerdeführer als Schuldner der Honorare zur Haftung für die Abzugsteuer herangezogen werde, sei eine Ermessensentscheidung. Gemäß Paragraph 20, BAO seien Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen, wobei sich die Ermessensübung vor allem am Zweck der Norm zu orientieren habe. Der Zweck des Steuerabzuges im Sinne des Paragraph 99, EStG sei die Sicherung des Steueranspruches der Republik Österreich gegenüber beschränkt Steuerpflichtigen durch die Verpflichtung der inländischen auszahlenden Stelle zum Steuerabzug. Die Erfüllung dieses Zweckes sei ein überragendes Argument für die Heranziehung des Beschwerdeführers im Vergleich zur Unbilligkeit für den Beschwerdeführer, die wegen des vom Beschwerdeführer zu Unrecht unterlassenen Steuerabzuges nur gering sein könne.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf "Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, EStG wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben.

"1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden."

Gemäß Paragraph 100, Absatz 2, haftet der Schuldner dieser Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. April 1999 sehe vor, dass aus Vereinfachungsgründen von der Abzugsbesteuerung im Sinn des Paragraph 99, EStG Abstand genommen werden könne, wenn das Honorar pro Veranstaltung maximal S 6.000,-- betrage und die Einkünfte, die der inländischen Besteuerung unterlägen, im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von S 50.000,-- nicht überstiegen. Darüber hinaus würden im genannten Erlass als "Formalerfordernis" eine schriftliche Erklärung, dass die genannte Grenze der Jahreseinkünfte nicht überschritten werde, sowie ein Nachweis über die Identität und Angaben über Wohnort und Adresse des Künstlers gefordert. Die Heranziehung zur Haftung sei eine Ermessensentscheidung. Zweck des Erlasses sei, dass eine Abzugsteuer nicht zu entrichten sei, wenn eine bestimmte Einkunftsgrenze nicht überschritten werde. Die von der belangten Behörde zitierten Formalerfordernisse dienten lediglich der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Angaben des jeweiligen Veranstalters. Wenn der Beschwerdeführer in der Lage sei, die inhaltlichen Voraussetzungen, die zu einer Abstandnahme von der Abzugssteuer berechtigten, durch andere Mittel nachzuweisen, und sich daraus ergebe, dass aufgrund der inhaltlichen Kriterien eine Abzugsbesteuerung nicht vorzunehmen gewesen wäre, hätte die belangte Behörde von der Haftung Abstand nehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe Recherchen zur Rekonstruktion der Nichterreichung der Veranlagungsgrenze für beschränkt Steuerpflichtige in Gang gesetzt und entsprechende Unterlagen der belangten Behörde laufend vorgelegt. Die belangte Behörde habe diese Unterlagen zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Die Frage, ob ein Haftungstatbestand verwirklicht ist, ob also die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer persönlichen Haftung erfüllt sind, ist von der Abgabenbehörde in Rechtsgebundenheit zu entscheiden. Die Frage der Geltendmachung der persönlichen Haftung, für welche die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden, stellt eine Ermessensentscheidung dar vergleiche , Stoll, BAO, Kommentar Wien, 1994, 108 f, sowie die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, 2001/15/0152, und vom 24. Oktober 1995, 94/14/0049).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Steuerabzugspflicht nach Paragraph 99, EStG im Beschwerdefall entstanden ist. Er bekämpft ausschließlich die Ermessensentscheidung der belangten Behörde. Unbestritten ist somit im Beschwerdefall, dass das Gesetz den Beschwerdeführer durch die Norm des Paragraph 99, EStG zum Steuerabzug und durch jene des Paragraph 101, EStG zur Abfuhr der Abzugsteuer verpflichtet hat.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (offenkundig den in Randziffer 8030 EStR 2002 erwähnten Erlass vom 15. April 1999, AÖF 111 aus 1999,). Auch wenn dem Beschwerdeführer durch derartige Erlässe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/14/0139) keine subjektiven Rechte eingeräumt werden, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensübung eine erlassmäßige Regelung mitzuberücksichtigen ist, wenn es der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Erlasslage unterlassen hat, von den ausbezahlten Honoraren Steuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Der genannte Erlass sieht unter Punkt 3 ("Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen") vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Einbehaltung der Abzugsteuer Abstand genommen werden kann, wenn voraussichtlich im Falle einer nachträglichen Antragsveranlagung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, EStG keine Steuer anfallen wird. Unter den Voraussetzungen ist angeführt:

"b) Jeder beschränkt Steuerpflichtige erklärt schriftlich gegenüber dem inländischen Veranstalter, dass seine Einkünfte, die der inländischen Besteuerung unterliegen, im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von S 50.000,-- nicht übersteigen werden. Ist der beschränkte Steuerpflichtige eine juristische Person, muss erklärt werden, dass nach Berücksichtigung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen kein körperschaftssteuerpflichtiges Einkommen in Österreich erzielt wird.

c) Der Veranstalter nimmt die Erklärung jedes beschränkt Steuerpflichtigen sowie einen Nachweis über seine Identität (z.B. Kopie aus dem Reisepass) und Angaben über Wohnort und Adresse zu den Unterlagen."

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die dargestellten (vom Beschwerdeführer als "Formalerfordernisse" bezeichneten), im Erlass angeführten Voraussetzungen der schriftlichen Erklärung jedes beschränkt Steuerpflichtigen und der darauf bezogenen Aufbewahrungspflicht des Veranstalters nicht erfüllt sind. Dem genannten Erlass zufolge liegt sohin kein Grund für eine Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung vor. Der Beschwerdeführer führt keinen Grund dafür an, dass das Unterbleiben des vom Gesetz vorgeschriebenen Steuerabzuges im Beschwerdefall nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Solcherart zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hätte. Bei Ermessenentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof darauf, ob mit der Ermessensübung die vom Gesetzgeber gesteckten Grenzen überschritten sind oder nicht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/14/0082).

Ob sich bei der Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen Künstler nach Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, EStG ergeben wird, dass (für einen großen Teil der Künstler) wegen der geringen Höhe ihrer Einkünfte keine Steuervorschreibung zu erfolgen hat, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz. Beim Steuerabzug für die einzelne Honorarauszahlung an den beschränkt Steuerpflichtigen stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte Höhe des ausgezahlten Betrages ab, weil der Haftungspflichtige idR nicht in der Lage ist, die im laufenden Jahr vom beschränkt Steuerpflichtigen in Österreich erzielten Einkünfte zu ermitteln, geschweige denn die Höhe der im laufenden Jahr künftig noch anfallenden Einkünfte vorauszusehen. Solcherart brauchte die belangte Behörde auch im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht auf diesen Umstand Bedacht nehmen. Dass die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer dem Beschwerdevorbringen zufolge hiezu im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen ist, stellt daher keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung der Begründungspflicht des Bescheides) dar.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung konnte in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 27. November 2003

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Erlass Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150087.X00

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_2003150087_20031127X00

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