Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

15.07.1999

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Steuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 99, (1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer):

  1. Ziffer eins
    Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.
  2. Ziffer 2
    Bei Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit, als
    • Strichaufzählung
      die ausländische Gesellschaft der inländischen Personengesellschaft bekannt gibt oder
    • Strichaufzählung
      die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis erlangt,
    welche natürlichen Personen oder juristischen Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische Personengesellschaft gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile.
  3. Ziffer 3
    Bei den im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind.
  4. Ziffer 4
    Bei Aufsichtsratsvergütungen.
  5. Ziffer 5
    Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
  1. Absatz eins aDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, daß bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Einnahmen aus der Herstellung eines Werkes erzielen, die Einkommensteuer durch Steuerabzug eingehoben wird, wenn dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Aus Gründen der Gegenseitigkeit kann bei Erbringen eines Nachweises, daß keine inländische Steuerpflicht vorliegt, eine Erstattung auch erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes erfolgen.
  2. Absatz 2Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.
  3. Absatz 3Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12057863

Alte Dokumentnummer

N3199960355L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P99/NOR12057863

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